§ 10
Sohlen

(1) Übersteigt die Mächtigkeit des abzutragenden Abraums oder des abzubauenden Materials die zulässige Wandhöhe, sind Sohlen anzulegen. DA

(2) Sohlen müssen entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Lade- und Fördergeräte und deren Einsatzart so breit sein, daß ein sicherer Betrieb gewährleistet ist.

(3) Rückt der Abbau gegen stillgelegte Wände vor, müssen die Sohlen in einer Breite erhalten bleiben, daß sie sicher geräumt werden können. DA

(4) In Gräbereien können die Sohlen entfallen, wenn die Neigung der Wände 60° (1:0,58) oder weniger beträgt; dabei dürfen die in § 15 genannten Wandhöhen überschritten werden. DA


DA zu § 10 Abs. 1:

Angaben über die zulässigen Wandhöhen und -böschungen enthalten die §§ 13 bis 17.


DA zu § 10 Abs. 3:

Als stillgelegt sind z. B. die seitlichen Begrenzungen von Steinbrüchen oder Gräbereien anzusehen, nicht jedoch Abbaubereiche, in denen vorübergehend nicht gearbeitet wird.

Die Breite der Sohlen richtet sich danach, ob von Hand oder maschinell geräumt wird.


DA zu § 10 Abs. 4:

Neigung der Wände in Abhängigkeit der Standfestigkeit siehe auch DIN 4124 Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau".