§ 47
Ausnahmen für Brückenkrane
(1) Für Brückenkrane, die vor dem Inkrafttreten dieser
Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gelten nicht:
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1. |
§ 8 Abs. 3
hinsichtlich der Durchgangsmaße für Treppen, |
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2. |
§ 9 Abs. 1
bei Kranen mit innen laufender Katze hinsichtlich des freien
Durchgangs im Kranträger, sofern der freie Durchgang
mindestens 1,4 m x 0,4 m beträgt, |
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3. |
§ 11 Abs. 1
hinsichtlich des seitlichen Sicherheitsabstandes, sofern dieser
mindestens 0,4 m zu den Gebäude- und Anlageteilen
(Fahrbahnlaufstegseite) beträgt, |
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4. |
§ 11 Abs. 1
hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach oben bei flurbedienten
Kranen, |
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5. |
§ 11 Abs. 1
hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach unten zu vorhandenen
nicht begehbaren Gebäude- und Anlagenteilen, wenn Quetsch- und
Scherstellen durch Warnanstrich und Hinweisschilder gekennzeichnet
sind und wenn sich bis zu 2 m unter diesen Quetsch- und
Scherstellen keine begehbaren, ortsfesten Einrichtungen
befinden, |
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6. |
§ 11 Abs. 1
hinsichtlich des seitlichen Sicherheitsabstandes, soweit es sich um
Anlagen handelt, bei denen der Fahrbahnlaufsteg durch
Gebäudesäulen führt, wenn
a) sich keine Aufstiege an der Stirnseite des Kranes befinden
und
b) die verengten Stellen zwischen den am weitesten ausladenden
Teilen des Kranes und den Gebäudesäulen durch einen
Warnanstrich gekennzeichnet sind und
c) an den Gebäudesäulen ein Warnschild, das auf die
Quetschgefahr hinweist, vorhanden ist.
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(2) Für Brückenkrane, die vor dem 1. Januar 1957 in
Betrieb waren, gelten ferner nicht:
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2. |
§ 8 Abs. 1
bei Kranen, die nur gelegentlich zur Montage von
Betriebseinrichtungen benutzt werden, hinsichtlich des
Vorhandenseins eines Fahrbahnlaufsteges, wenn das Führerhaus
mindestens von einer Stelle aus leicht und gefahrlos erreicht und
verlassen werden kann, |
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3. |
§ 9 Abs. 1
hinsichtlich der Breite der Kranträgerlaufbühnen, sofern
das Kranfahrwerk gefahrlos umgangen werden kann, |
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4. |
die Forderung hinsichtlich des
Geländers auf der Innenseite von
Kranträgerlaufbühnen, wenn an Stelle des
Innengeländers mindestens ein Seil oder eine Kette vorhanden
ist. |
(3) Für Brückenkrane, die vor dem 1. April 1934 in
Betrieb waren, gelten ferner nicht:
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1. |
Die Forderung hinsichtlich des
Vorhandenseins der Geländer auf Kranträgerlaufbühne,
Katze und Kopfträger, sofern wegen der Geländer der
Sicherheitsabstand nach oben nicht eingehalten werden kann, |
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2. |
§ 8 Abs. 1
hinsichtlich des Vorhandenseins eines Fahrbahnlaufsteges, wenn das
Führerhaus mindestens von einer Stelle aus leicht und
gefahrlos erreicht und verlassen werden kann und ein Notabstieg am
Führerhaus vorhanden ist, |
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3. |
§ 9 Abs. 1
hinsichtlich der Höhe des freien Durchgangs auf
Kranträgerlaufbühnen, wenn
a) die verengten Stellen zwischen den höchsten Kranteilen
und darüber befindlichen Gebäude- oder Anlageteilen durch
einen Warnanstrich gekennzeichnet sind und durch Hinweisschilder
auf die Quetschgefahr hingewiesen ist oder
b) durch ein Drahtgitter verhindert wird, daß Personen, die die
Kranträgerlaufbühne begehen, in den Quetschbereich
gelangen.
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4. |
§ 11 Abs. 1
hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach oben, wenn die verengten
Stellen durch einen Warnanstrich gekennzeichnet sind und durch
Warnschilder auf die Quetschgefahr an den verengten Stellen
hingewiesen ist. |