§ 48
Ausnahmen für Portalkrane
(1) Für Portalkrane, die vor dem Inkrafttreten dieser
Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gelten nicht:
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2. |
§ 8 Abs. 1
hinsichtlich des gefahrlosen Erreichens und Verlassens des
Steuerstandes in allen Stellungen des Kranes, wenn der Steuerstand
in einer Stellung des Kranes gefahrlos erreicht und verlassen
werden kann und ein Notabstieg am Führerhaus vorhanden
ist. |
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3. |
§ 8 Abs. 3
hinsichtlich der Ausführung mindestens eines Aufstiegs zum
Fahrbahnlaufsteg als Treppe und hinsichtlich der
Durchgangsmaße für Treppen, |
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4. |
§ 9 Abs. 1
hinsichtlich der Breite der Kranträgerlaufbühnen, wenn
das Kranfahrwerk gefahrlos umgangen werden kann, |
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5. |
§ 11 Abs. 1
hinsichtlich der verengten Stellen zwischen den kraftbewegten
äußeren Teilen des Kranes zu den vorhandenen Teilen der
Umgebung hin, wenn die verengten Stellen durch einen Warnanstrich
gekennzeichnet sind und durch Warnschilder auf die Quetschgefahr an
den verengten Stellen hingewiesen ist. |
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6. |
§ 11 Abs. 1
hinsichtlich der Geländer von Laufbühnen zwischen den
Schienen eines auf dem Portal fahrenden Drehkranes, wenn die
Bühnenbreite mindestens 1,5 m beträgt, |
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7. |
die Forderung hinsichtlich des
Geländers auf der Innenseite von
Kranträgerlaufbühnen, wenn auf der Innenseite von
Kranträgerlaufbühnen an Stelle des Innengeländers
mindestens ein Seil oder eine Kette vorhanden ist. |
(2) Für Portalkrane, die vor dem 1. April 1934 in Betrieb
waren, gilt ferner nicht die Forderung hinsichtlich des
Vorhandenseins der Geländer auf Kranträgerlaufbühne,
Katze und Kopfträger, sofern wegen der Geländer der
Sicherheitsabstand nach oben nicht eingehalten werden kann.