§ 11 Vorsorgekartei und Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigung

(1) Für Versicherte, die in den Fällen des § 2 Abs. 1 untersucht worden sind, hat der Unternehmer eine Vorsorgekartei zu führen. DA

(2) Die Kartei muß für jeden Versicherten folgende Angaben enthalten:

1.Vor- und Familienname, Geburtsdatum,
2.Wohnanschrift,
3.Tag der Einstellung und des Ausscheidens,
4.Rentenversicherungsnummer,
5.zuständiger Krankenversicherungsträger,
6.Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungsmöglichkeiten,
7.Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes der Tätigkeit,
8.Angaben von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit bekannt),
9.Datum und Ergebnis der Vorsorgeuntersuchung,
10.Datum der nächsten Nachuntersuchung,
11.Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,
12.Name dessen, der die Vorsorgekartei führt.

Die Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen Datenträgern gespeichert werden.

(3) Der Versicherte oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat das Recht auf Einsichtnahme in die ihn betreffenden Angaben.

(4) Der Unternehmer hat die Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen für jeden Versicherten bis zu dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen aufzubewahren. Danach sind dem Versicherten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen auszuhändigen. Ein Abdruck des dem Versicherten ausgehändigten Auszugs ist wie Personalunterlagen aufzubewahren. Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft den Abdruck auf Anforderung zur Aufbewahrung zu übergeben. DA

(5) Der Unternehmer hat die Kartei so aufzubewahren, daß Unbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei enthaltenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht offenbart werden. DA

 

DA zu § 11 Abs. 1:

Die Angaben können auch auf sonstigen Datenträgern gespeichert werden, sofern jederzeit Einsichtnahme durch die Berufsgenossenschaft gewährleistet ist.

Ein Muster einer Vorsorgekarteikarte ist als Anhang 5 beigefügt.

 

DA zu § 11 Abs. 4:

Ist mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgegangen worden, so soll der Unternehmer die Kartei so lange aufbewahren wie der ermächtigte Arzt die Gesundheitsakte (d. h. bis zum Ablauf des Jahres, in welchem der Versicherte 75 Jahre geworden ist oder geworden wäre; § 14 Abs. 2). Die Aushändigung der Kartei an den Versicherten erfolgt bei Speicherung auf sonstigen Datenträgern durch einen Auszug aus dem ihn betreffenden Datenbestand.

 

DA zu § 11 Abs. 5:

Zur Einsichtnahme befugt sind außer dem Versicherten oder einer von ihm bevollmächtigten Person (Absatz 3) der Technische Aufsichtsbeamte und der Beauftragte der zuständigen Behörde. Bezüglich der Einsichtnahme des ermächtigten Arztes; siehe § 3 Abs. 4.