I. Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Fahrzeuge. DA
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für:
- maschinell angetriebene Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und deren Anhängefahrzeuge,
- Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen), DA
- Straßenwalzen und Bodenverdichter, DA
- Flurförderzeuge und deren Anhänger, DA
- Bodengeräte der Luftfahrt, DA
- Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, DA
- Pistenraupen, DA
- Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind,
im Schaustellergewerbe DA
- dem Publikum zum Selbstfahren zur Verfügung gestellt zu werden,
- für Vorführungen verwendet zu werden,
- Versuchsfahrzeuge und deren Erprobung,
- Fahrzeuge, bevor sie erstmals in Verkehr gebracht werden, DA
- Fahrzeuge, die zur Verwendung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind, DA
- dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge,
- Krankenfahrstühle.
DA zu § 1 Abs. 1:
Über diese Vorschrift hinaus sind für Fahrzeuge in Abhängigkeit von Fahrzeugart, -aufbau, -einrichtungen, Ausrüstung, Verwendungszweck und Einsatzbereich noch weitere Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln und BG-Informationen zu beachten, z. B.
- für alle Fahrzeuge
Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung, - für Fahrzeuge mit Kippeinrichtungen (Kipper) oder
Winden
UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D 8), - für Fahrzeuge mit Hubladebühnen (Ladebordwänden)
und für Hubarbeitsbühnen
Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung und Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“ der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500), - für Fahrzeuge mit Lade- oder Abschleppkranen
UVV "Krane" (BGV D 6), - für Kühlfahrzeuge
Kapitel 2.35 „Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen“ der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500), - für Müllsammelfahrzeuge
Unfallverhütungsvorschrift „Müllbeseitigung“ (BGV C27) und BG-Regel „Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft; Teil 1: Sammlung und Transport von Abfall“ (BGR 238-1), - für Absetz-, Abgleit- oder Abrollkipper
BG-Regel „Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter“ (BGR 186), BG-Informationen „Sicherer Einsatz von Absetzkippern“ (BGI 5004) und „Sicherer Einsatz von Abroll- und Abgleitkippern“ (BGI 5005), - für Geldtransportfahrzeuge
BG-Regel "Geldtransportfahrzeuge" (BGR 135). - Fahrzeuge mit Druckbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung – Druckbehälter – TRB 801 Nr. 23 „Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter“.
Zum Begriff "Fahrzeuge" siehe auch § 2.
DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 2:
Siehe Kapitel 2.12 „Betreiben von Erdbaumaschinen“ der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500) und DIN EN 474-1 „Erdbaumaschinen; Sicherheit; Teil 1: Allgemeine Anforderungen“.
DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 3:
Siehe BG-Regel „Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen“ (BGR 118), DIN EN 500-1 „Bewegliche Straßenbaumaschinen; Sicherheit; Teil 1: Gemeinsame Anforderungen“ und DIN EN 500-4 „Bewegliche Straßenbaumaschinen; Sicherheit; Teil 4: Besondere Anforderungen an Verdichtungsmaschinen“.
DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 4:
Siehe UVV "Flurförderzeuge" (BGV D 27) und DIN ISO 5053 "Kraftbetriebene Flurförderzeuge".
DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 5:
Bodengeräte der Luftfahrt sind Geräte, die für die besonderen Erfordernisse der Luftfahrt gebaut sind.
Zu den Bodengeräten zählen insbesondere:
- Schleppgeräte,
- Transportgeräte,
- Luftfahrzeugbe- und -entladegeräte,
- Ver- und Entsorgungsgeräte,
- Wartungsgeräte.
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Luftfahrt" (BGV C 10).
DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 6:
Siehe Abschnitt III der Unfallverhütungsvorschrift „Technische Arbeitsmittel“ (VSG 3.1) der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG.
Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge sind z. B. Ackerschlepper, land- oder forstwirtschaftliche Anhänger oder Arbeitsgeräte (selbstfahrend, gezogen oder angebaut). Spezialfahrzeuge für den Holztransport auf der Straße, z. B. Langholzfahrzeuge, sind keine forstwirtschaftlichen Fahrzeuge und fallen daher in den Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift.
DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 7:
Zu Pistenraupen siehe BG-Regel „Betrieb von Pistenpflegegeräten“ (BGR 155).
DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 8:
Siehe UVV "Schausteller- und Zirkusunternehmen" (BGV C 2).
DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 10:
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein Fahrzeug erstmals in Verkehr gebracht, wenn es erstmals zur bestimmungsgemäßen Verwendung an einen anderen überlassen wird.
DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 11:
Diese Ausnahme vom Geltungsbereich betrifft z. B. Fahrzeuge, die für den Export bestimmt sind und in der Bundesrepublik Deutschland nur vorübergehend zur Überführung in das Ausland in Verkehr gebracht werden.