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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 70: Fahrzeuge
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§ 4a
Fahrzeuge im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG

DA

(1) Für Fahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Für Fahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Fahrzeuge erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist. Fahrzeuge müssen zusätzlich entsprechend § 30 dieser Unfallverhütungsvorschrift ausgerüstet sein.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.


DA zu § 4a:

Die "Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen" (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG) und erlassen als kodifizierte Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 (98/37/EG), ist in nationales Recht durch die „Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. GSGV)“ vom 12. Mai 1993 umgesetzt worden.

Nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z. B.:


Für diese Fahrzeuge oder mit dem Fahrzeug verbundene Einrichtungen und Ausrüstungen sowie Fahrzeugaufbauten ist auch nach dem 31. Dezember 1992 die Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D 29) anzuwenden.

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 5 bis 29.