§ 4
Fahrzeuge mit Betriebserlaubnis
(1) Fahrzeuge mit einer behördlichen Betriebserlaubnis und
mit einem Fahrzeug verbundene Einrichtungen und Ausrüstungen
mit einer gültigen Betriebserlaubnis oder Genehmigung für
den Straßenverkehr nach den Straßenverkehrsvorschriften
müssen sich in dem durch die Erlaubnis oder Genehmigung
bestimmten Zustand befinden. Darüber hinaus müssen diese
Fahrzeuge entsprechend den Bestimmungen der
- § 5 Abs. 3,
- § 6 Abs. 3,
- § 8 Abs. 4, 6 und 11,
- § 9 Abs. 2,
- § 10 Abs. 1 Satz 1,
- § 11 Abs. 2 bis 4,
- § 14,
- § 16 Abs. 2,
- § 18,
- § 20 Abs. 5,
- § 21,
- § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 3,
Absätze 2, 3, Abs. 4 Satz 2, Absätze 5 bis 11,
- § 23,
- § 24,
- § 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Absätze 3 bis
5,
- § 26 Abs. 2 und 4,
- § 27,
- § 28 Abs. 2, 5 und 6,
- § 29 Abs. 2 bis 5
- § 31
dieser Unfallverhütungsvorschrift beschaffen sein.
DA
(2) Soweit ein Fahrzeug nicht unter Absatz 1 fällt,
muss es entsprechend den Vorschriften des Abschnittes III
beschaffen sein.
Eine behördliche Betriebserlaubnis für den
Straßenverkehr ist z. B.
- eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO,
- eine EG-Betriebserlaubnis (siehe z. B. „Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger“ (70/156/EWG), in der Fassung der Richtlinie 98/14/EG, und „Verordnung über EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)“)
Eine Betriebserlaubnis oder Genehmigung für den
Straßenverkehr ist z. B.
- eine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22
StVZO,
- eine Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile nach § 22a
StVZO,
- eine EG-Typengenehmigung für Systeme, Bauteile und
selbständige technische Einheiten nach EG-TypV,
- eine EG-Teilbetriebserlaubnis (zwischenzeitlich ersetzt durch
EG-TypV),
- eine EG-Bauartgenehmigung (zwischenzeitlich ersetzt durch
EG-TypV),
- eine ECE-Genehmigung.
Die Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und die Maschinenbau. und Metall-Berufsgenossenschaft haben
folgende Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 1 und 2 eingefügt:
Die Einhaltung des durch die Betriebserlaubnis bzw. Genehmigung für den Straßenverkehr bestimmten Zustandes und der
Vorschriften des Abschnittes III entbindet den Unternehmer nicht von der Verpflichtung, Fahrzeuge bei längerem Einsatz
unter bestimmten Gefährdungen gemäß den zutreffenden, in der Praxis bewährten Regeln der Technik arbeitssicher
auszurüsten, z. B. mit
- Klimaanlagen für Führerhäuser von Lkw's,
- ergonomisch angepaßten Sitzen,
- beheizbaren Rückspiegeln,
- Anti-Blockier-Systemen.
Siehe UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) § 18 Abs. 1.