
Bau und Ausrüstung eines Kranes
Ein Kran muss wie folgt ausgerüstet sein:
- Kennzeichnung des Kranes (Fabrikschild, zulässige Belastung, "Unbefugter Aufstieg verboten"),
- eindeutig gekennzeichnete Steuereinrichtungen,
- sicherer Zugang zum Steuerstand (ab einer Höhe von 0,6 m ist ein separater Aufstieg erforderlich),
- Sicherung gegen Um- und Abstürzen und Entgleisen (z. B. Radbruchstützen, Prellböcke, Schienenräumer,
- Fahr- und Drehwerksbremsen,
- Notendhalteeinrichtungen und Lastmomentbegrenzer,
- Warneinrichtungen.