Artikel 13
Änderung der Anhänge
(1) Änderungen der Anhänge I, II und
III werden vom Rat nach dem Verfahren des
Artikels 118 a des Vertrages vorgenommen.
(2) Rein technische Anpassungen des Anhangs IV unter Berücksichtigung
- der im Hinblick auf die technische Harmonisierung und Normung
erlassenen Richtlinien über zeitlich begrenzte oder
ortsveränderliche Baustellen und/oder
- des technischen Fortschritts, der Entwicklung der
internationalen Vorschriften oder Spezifikationen oder des
Wissensstandes auf dem Gebiet der zeitlich begrenzten oder
ortsveränderlichen Baustellen
werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie
89/391/EWG vorgenommen.