Artikel 13

Änderung der Anhänge

(1) Änderungen der Anhänge I, II und III werden vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 118 a des Vertrages vorgenommen.

(2) Rein technische Anpassungen des Anhangs IV unter Berücksichtigung

werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.