3 Organisation des Arbeitsschutzes
3.1 Aufgaben der Unternehmerin oder des Unternehmers
Arbeitsschutzorganisation
Nach § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz und § 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ist die Unternehmerin oder der Unternehmer verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen. Dies bedeutet u. a.,
- die Arbeiten so zu organisieren,
- Geräte und Maschinen so auszuwählen sowie
- die Arbeitsverfahren so zu gestalten,
dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird. Die Belastungen der Beschäftigten dürfen hierbei nicht über ihre Leistungsfähigkeit hinausgehen und nicht zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren führen.
Dies wird z. B. durch den Einsatz fachlich und gesundheitlich geeigneter Beschäftigter, durch Festlegungen von Arbeitsabläufen und Arbeitsmitteln und die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung (siehe Abschnitt 3.3 dieser DGUV Regel) erreicht.
Verantwortung und Aufgabenübertragung
Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann die der Person obliegende Aufgaben für den Arbeitsschutz auf Mitarbeitende im Rahmen derer Befugnisse übertragen. Nach § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz bzw. § 13 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" müssen diese Personen fachkundig und zuverlässig sein und die Übertragung muss schriftlich erfolgen. Hierbei sind Aufgaben, Pflichten, Befugnisse und Verantwortlichkeiten festzulegen.
Fachkundige Personen sind z. B.:
- Straßenbaumeisterin bzw. Straßenbaumeister/Bauhofleiterin bzw. Bauhofleiter
- Kolonnenführerin bzw. Kolonnenführer/Vorarbeiterin bzw. Vorarbeiter
- Maschinenführerin bzw. Maschinenführer mit spezieller Aus- bzw. Fortbildung
Aufsichtführende Person
Arbeiten im Straßenunterhaltungsdienst werden in der Regel an wechselnden Einsatzstellen und in kleinen Gruppen ausgeführt. Für jede Arbeitsgruppe ist eine Aufsicht führende Person vor Ort für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu bestimmen. Diese muss die Durchführung der Arbeiten, insbesondere die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen überwachen und hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen. Die Überwachung durch die Aufsicht führende Person setzt grundsätzlich deren Anwesenheit vor Ort sowie die Befugnis, Anweisungen zu erteilen, voraus.
Einsatz fachlich und gesundheitlich geeigneter Beschäftigter
Nach § 7 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit § 7 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat die Unternehmerin oder der Unternehmer bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen einzuhalten. Aufgrund der Besonderheiten im Straßenunterhaltungsdienst, wie
- Arbeiten mit hohen körperlichen Anforderungen,
- Bedienung von Maschinen mit hohen Anforderungen an die bedienende Person und
- Anwendung spezieller Arbeitsverfahren
können die Anforderungen dadurch erfüllt werden, wenn die Beschäftigten
- aufgrund betriebsärztlicher Beurteilung für die Tätigkeit geeignet sind (insbesondere, wenn gefährliche Arbeiten durchgeführt werden sollen),
- für die auszuführenden Arbeiten qualifiziert sind (z. B. Nachweis von abgeschlossener Berufsausbildung, Führerschein, Lehrgangsteilnahme) und
- gemäß Abschnitt 3.6 dieser DGUV Regel unterwiesen sind.
Beschäftigte, die infolge von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder sonstiger berauschender Mittel nicht in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefährdung für sich oder andere durchzuführen, dürfen mit Arbeiten nicht beauftragt werden.
Jugendliche
Nach § 22 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche im Alter unter 18 Jahren nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden. Gefährliche Arbeiten sind im Abschnitt 3.7 dieser DGUV Regel aufgeführt. Im Rahmen der Berufsausbildung dürfen Jugendliche diese Arbeiten ausführen, wenn sie für die Erreichung des Ausbildungsziels notwendig sind und die ständige Aufsicht durch eine fachkundige Person gewährleistet ist.
Darüber hinaus dürfen Beschäftigte unter 18 Jahren (Jugendliche) nicht beschäftigt werden mit dem selbstständigen Führen von z. B.:
- kraftbetriebenen Fahrzeugen
- Gabelstaplern oder anderen kraftbetriebenen Flurförderzeugen
- Radladern oder anderen Erdbaumaschinen
- Verdichtungsmaschinen (z. B. Straßenwalzen)
- kraftbetriebenen Winden, Hub- und Zuggeräten, Kranen
- Rammen
- Hebebühnen
- Hubarbeitsbühnen oder
- kraftbetriebenen Leitern
Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung
Gemäß dem "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) hat die Unternehmerin oder der Unternehmer Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte, Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit für die erforderliche Einsatzzeit zu bestellen.
Die genannten Personen sollen die Unternehmerin oder den Unternehmer gemäß § 1 ASiG beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung unterstützen. Eine effiziente Unterstützung wird durch die Einbindung dieser Personen z. B. bei
- der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen,
- der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und sonstigen Fragen der Ergonomie,
- der Gestaltung von Arbeitsverfahren,
- der Beschaffung von Arbeitsmitteln und persönlichen Schutzausrüstungen,
- der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und
- der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb
erreicht.
Die Maßnahmen, die die Unternehmerin oder der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergebenen Pflichten zu treffen hat, werden mit der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" näher bestimmt.
Sicherheitsbeauftragte
Gemäß § 20 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat die Unternehmerin oder der Unternehmer in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Die Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten werden im Abschnitt 4.2 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" beschrieben.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist den Sicherheitsbeauftragten u. a. die Teilnahme an Betriebsbesichtigungen zu ermöglichen.
Weitere Hinweise enthalten:
- DGUV Information 211-039 "Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst"
- DGUV Information 211-042 "Sicherheitsbeauftragte".
Arbeitsschutzausschuss
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat auf der Grundlage des § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind die Anforderungen des § 11 ASiG zu berücksichtigen. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zu einer Beratung zusammen.
3.2 Pflichten der Beschäftigten
Gemäß § 15 Arbeitsschutzgesetz und §§ 15 bis 18 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind Beschäftigte unter anderem verpflichtet,
- die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen, dabei die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers bzw. der Unternehmerin zu befolgen und insbesondere persönliche Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu verwenden,
- für ihre eigene und für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihrem Handeln oder Unterlassen bei der Arbeit betroffen sein können und
- sich nicht durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder berauschende Mittel in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
Durch Vereinbarung zwischen der Unternehmerin oder dem Unternehmer und der Personalvertretung/dem Betriebsrat sollte der Konsum von Alkohol und von berauschenden Mitteln grundsätzlich untersagt werden.
Weitere Anforderungen, Erläuterungen und Hinweise enthält Abschnitt 3 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention".
3.3 Gefährdungsbeurteilungen
Allgemeines
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat gemäß §§ 5, 6 des Arbeitsschutzgesetzes sowie § 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, diese zu dokumentieren und sie an sich ändernde Bedingungen anzupassen. Die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Bei der Beurteilung sind auch eventuelle Gefährdungen besonderer Personengruppen zu berücksichtigen (z. B. Jugendliche, werdende oder stillende Mütter, Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse, Menschen mit Behinderungen, Zeitarbeitnehmer bzw. Zeitarbeitnehmerinnen, Praktikanten bzw. Praktikantinnen, Berufsanfänger bzw. Berufsanfängerinnen). Die Beurteilungen sind je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die repräsentative Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Im Rahmen der Beurteilung sind alle vorhersehbaren Gefährdungen und Belastungen zu berücksichtigen. Beim Straßenbetrieb und -unterhalt gehören dazu unter anderem:
- Mechanische Gefährdungen (z. B. durch sich bewegende Teile, Stolpern, Umknicken, Stürzen)
- Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen (z. B. fließender Verkehr, Hitze, Kälte, Nässe, Nebel)
- physische Belastungen/Arbeitsschwere (z. B. schweres Heben und Tragen, körperliche Zwangshaltung)
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen (z. B. Lärm, Vibrationen, solare/natürliche UV-Strahlung, Abgase von Dieselmotoren, Tiere sowie Pflanzen mit giftiger Wirkung)
- psychische Belastungen (z. B. Arbeiten in der Nähe des fließenden Verkehrs oder andere Umgebungsbedingungen, Überstunden, Zeitdruck, belastende Arbeitszeiten) oder
- sonstige Gefährdung (z. B. ungeeignete persönliche Schutzausrüstung)
Anforderungen und Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung enthält die Technische Regel für Betriebssicherheit "Gefährdungsbeurteilung" (TRBS 1111).
Hinweis:
Bei der Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen können z. B. folgende Schriften herangezogen werden:
- DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention", Abschnitt 2.2
- DGUV Information 206-016 "Psychische Belastungen in Straßenbetrieb und Straßenunterhalt"
Mutterschutz
Das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Ziel des reformierten Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist es, die Gesundheit von Frauen und deren Kindern am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft und der Stillzeit wirksam zu schützen und Benachteiligungen der werdenden oder stillenden Mütter gezielt entgegenzuwirken.
Mit dem neuen Gesetz wird der Mutterschutz unverzichtbarer Teil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Entsprechend § 10, Abs. 1 gilt: "Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit … die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, …"
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist damit aufgefordert, sich auf die Möglichkeit vorzubereiten, dass eine Beschäftigte eine Schwangerschaft anzeigt. Dadurch erlangt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber das Wissen, um folgende Situationen zuzuordnen:
- Darf die Beschäftigte ihre Tätigkeiten in gleichem Umfang wie bisher weiter ausüben und es sind keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich oder
- müssen die Arbeitsbedingungen geändert oder der Arbeitsplatz umgestaltet werden oder
- liegt eine unzulässige Tätigkeit vor, bei der sich auch durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen eine unverantwortbare Gefährdung nicht vermeiden lässt?
Konkret bedeutet das für die Arbeitgebenden, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes, für alle Tätigkeiten auch eine (abstrakte) Gefährdungsbeurteilung für den Fall einer Schwangerschaft durchzuführen. Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit tatsächlich von einer Frau ausgeführt wird. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und die Belegschaft entsprechend zu informieren.
Wenn eine Beschäftigte eine Schwangerschaft anzeigt, muss die allgemeine Gefährdungsbeurteilung für den speziellen Fall konkretisiert werden. Das MuSchG regelt, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau nur die Tätigkeiten ausführen lassen darf, für die die erforderlichen Schutzmaßnahmen bereits getroffen wurden. Bis zur möglichen Umgestaltung des Arbeitsplatzes muss die schwangere Beschäftigte von den entsprechenden Tätigkeiten freigestellt werden. Für Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber ist es von Bedeutung, auf diese Situation gut vorbereitet zu sein.
Die Schwangerschaft ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese wiederum beraten die Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und können in Einzelfällen erforderliche Maßnahmen zur Erfüllung des MuSchG anordnen.
Hinweise enthalten folgende Schriften des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ):
- Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz
- Leitfaden zum Mutterschutz
Lärm und Vibrationen
Bei Tätigkeiten mit Lärm- und Vibrationseinwirkungen ist gemäß der "Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung" (LärmVibrationsArbSchV) zu prüfen, ob die folgenden Auslöse- bzw. Expositionsgrenzwerte eingehalten sind:
- Lärmexposition:
oberer Auslösewert:
LEX,8 h = 85 dB(A) oder LpC, peak = 137 dB(C)
unterer Auslösewert:
LEX,8 h = 80 dB(A) oder LpC, peak = 135 dB (C) - Vibrationsexpositionen: bei Hand-Arm-Vibrationen
Tages-Expositionsgrenzwert:
A(8) = 5,0 m/s2
Auslösewert (Tages-Expositionswert):
A(8) = 2,5 m/s2
bei Ganzkörpervibrationen
Tages-Expositionsgrenzwert in X-, Y-Richtung:
A(8) = 1,15 m/s2
Tages-Expositionsgrenzwert in Z-Richtung:
A(8) = 0,8 m/s2
Auslösewert in alle Richtungen
(Tages-Expositionswert):
A(8) = 0,5 m/s2
Hierzu ist es erforderlich, dass Expositionswerte fachkundig ermittelt und bewertet werden. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Art, Ausmaß und Dauer der Exposition
- die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung)
- Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen
- die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus
- die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehörschutzmitteln
- Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören
- Herstellerangaben sowie
- Wechselwirkungen, insbesondere zwischen Lärm und Warnsignalen und besondere Arbeitsbedingungen wie Tätigkeiten bei niedrigen Temperaturen
Die Auslöse- und Expositionsgrenzwerte bei Lärm können erreicht oder überschritten werden z. B. bei Arbeiten
- mit Motorsäge
- mit Freischneider
- mit Buschholzhacker ("Häcksler")
- mit Fugenschneider
- mit Rüttelplatte
- mit Winkelschleifer ("Trennschleifer, Flex")
- mit Aufbruchhammer oder
- an stark befahrenen Straßen mit hohem Lkw-Aufkommen
Die Auslöse- und Expositionsgrenzwerte für Hand-Arm-Vibrationen können bei der Arbeit mit handgeführten Maschinen, wie z. B. Motorsäge oder Freischneider, erreicht oder überschritten werden.
Ein Überschreiten der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte für Ganzkörpervibrationen kann beim Führen von Maschinen, wie z. B. Radlader, Raupenfahrzeugen, Gabelstapler, Bagger, Vibrationswalzen oder anderen Bodenverdichtungsmaschinen, vorliegen.
Bei Überschreiten der Expositionsgrenzwerte sind unverzüglich Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte zu gewährleisten (z. B. Beschaffung eines schwingungsärmeren Arbeitsmittels, Begrenzung der Expositionszeit gegenüber Vibrationen).
Angaben zu Vibrationen und Schallpegeln können durch Messungen oder aus Prüfberichten (z. B. Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA), Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e. V. (KWF), Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft e. V. (DLG)) oder Herstellerangaben ermittelt werden. Die Expositionszeit ist entsprechend dem Arbeitsverfahren zu bestimmen.
Weitere Angaben enthalten die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung (TRLV):
- TRLV Lärm Teil "Allgemeines"
- TRLV Lärm Teil 1 "Beurteilung der Gefährdung durch Lärm"
- TRLV Lärm Teil 2 "Messung von Lärm"
- TRLV Lärm Teil 3 "Lärmschutzmaßnahmen"
sowie
- TRLV Vibrationen Teil "Allgemeines"
- TRLV Vibrationen Teil 1 "Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen"
- TRLV Vibrationen Teil 2 "Messung von Vibrationen"
- TRLV Vibrationen Teil 3 "Vibrationsschutzmaßnahmen"
Hinweise enthalten folgende Schriften:
- DGUV Grundsatz 309-010 "Anforderungen an Fachkundige für die Messung und die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Lärmexposition nach § 5 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung"
- DGUV Grundsatz 309-013 "Anforderungen an Fachkundige für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und für die Messung bei Vibrationsexposition nach § 5 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung"
Gefahrstoffe
Nach § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen (z. B. Kraftstoffe, Schmierstoffe, Sprühfarben, Reinigungsmittel) oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden (z. B. Abgase von Verbrennungsmotoren). Die GefStoffV legt im § 6 auch Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung fest. Im Bereich des Straßenunterhaltungsdienstes bedeutet dies insbesondere:
- Angaben des Herstellers auf Verpackungen, Beipackzetteln und Sicherheitsdatenblättern beachten und eine tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung erstellen (siehe Abschnitt 3.5 dieser DGUV Regel).
- Bewertung der Belastung durch Motorabgase (z. B. Motoren nicht in geschlossenen Räumen betreiben, bei Einstell- und Rüstarbeiten Absauganlagen benutzen, im Freien einen guten Abzug der Abgase sicherstellen).
Einsatz weniger gefährlicher Ersatzstoffe oder alternativer Arbeitsverfahren (z. B. handgeführte motorbetriebene Geräte, wie Freischneider, Heckenscheren, Motorsägen, mit benzolfreiem Sonderkraftstoff betanken oder gleichartige akkubetriebene Geräte verwenden).
Weitere Hinweise dazu auch unter Abschnitt 4.14 dieser DGUV Regel und der Technischen Regel für Gefahrstoffe "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" (TRGS 400).
Biostoffe
Biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe) sind u. a. Mikroorganismen, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.
Bei der Beurteilung der Gefährdungen durch Biostoffe sind die §§ 4 bis 7 Biostoffverordnung heranzuziehen. Biostoffe werden in Risikogruppen (1 bis 4) eingeordnet. Dabei sind mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 anzuwenden. Diese allgemeinen Hygienemaßnahmen sind in der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" (TRBA 500) aufgeführt. Beim Straßenbetrieb und Straßenunterhalt sind in der Regel von den vier Risikogruppen nur folgende relevant:
Bei Biostoffen der Risikogruppe 1 ist es unwahrscheinlich, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen. Dazu gehören z. B. häufig im Boden, Wasser oder Luft vorkommende Bakterien (wie Methan bildende Bakterien und Essigsäurebakterien) und Pilze (wie Aspergillus clavatus). Die Einhaltung der persönlichen Hygiene ist als Schutzmaßnahme ausreichend.
Biostoffe der Risikogruppe 2 können eine Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Biostoffe der Risikogruppe 3 können eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen.
Beispiele sind:
- der Erreger Clostridium tetani, der Tetanus (Wundstarrkrampf) verursachen kann (Risikogruppe 2)
- durch Zeckenstiche übertragene Erreger der Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) (Risikogruppe 3**) oder der Borreliose (Risikogruppe 2)
- Hanta-Viren, die durch Schadnager (z. B. Mäuse) verbreitet werden und das Hämorrhagische Fieber mit Nierenerkrankung verursachen (je nach Subtyp Risikogruppen 2 oder 3**) oder
- im Taubenkot das Bakterium Chlamydophila psittaci (Erreger der Papageienkrankheit – Risikogruppe 3) bzw. andere krankheitserregende Organismen (Bakterien, Hefen und Pilze – Risikogruppe 2).
Bei bestimmten Biostoffen, die in Gruppe 3 eingestuft und in der Liste im Anhang 3 der "EG-Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit" mit zwei Sternchen (**) versehen werden, ist das Infektionsrisiko für Beschäftigte begrenzt, da eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann.
Zeigt die Gefährdungsbeurteilung einen Handlungsbedarf zum Schutz der Beschäftigten auf, sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Weitere Anforderungen und Hinweise hierzu in Abschnitt 4.15 dieser DGUV Regel und:
- TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"
- TRBA 460 "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen"
- TRBA 462 "Einstufung von Viren in Risikogruppen"
- TRBA 464 "Einstufung von Parasiten in Risikogruppen"
- TRBA 466 "Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen"
- TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"
Erhöhte Exposition durch solare UV-Strahlung
Hautkrebs durch solare UV-Strahlung ist seit 2015 als anerkannte Berufskrankheit (BK) in die Berufskrankheiten-Verordnung unter der Nummer 5103 "Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung" aufgenommen worden. Nach Lärmschwerhörigkeit ist die BK 5103 die am häufigsten anerkannte Berufskrankheit.
Zur Vermeidung von solarer Exposition sind im Arbeitsschutzgesetz nicht nur die Grundpflichten des Arbeitgebers über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes festgelegt, sondern auch die Einhaltung einer Rangfolge der zu ergreifenden Maßnahmen.
Die Anwendung des klassischen Präventionsprinzips "Technisch - Organisatorisch – Persönlich" ist in der DGUV Information 203-085 "Arbeiten unter der Sonne" mit Beispielen beschrieben.
Eine erhöhte Exposition ist in der Regel im Freien gegeben, wenn ein UV-Index größer gleich 6 erreicht ist. Dieser Index kann der Tagespresse und der Homepage des Bundesamtes für Strahlenschutz (www.bfs.de) entnommen werden. Abhängig vom UV-Index und der Art der auszuführenden Tätigkeiten ist folgender Schutz erforderlich:
- Arbeit und Pause möglichst im Schatten
- geeignete Kleidung (Hemd/Shirt mit langen Ärmeln und lange Hose), Mütze, Hut oder Helm mit UV-Nackenschutz und Sonnenbrille mit Herstellerhinweis "UV 400" tragen
- geeignetes Sonnenschutzmittel mit ausreichendem Schutzfaktor auftragen (min. LSF 30).
Hinweis:
April bis September, 10:00 bis 15:00 Uhr - Zeit für Sonnenschutz!
Fahr- und Steuertätigkeiten
Mit Fahr- und Steuertätigkeiten können erhebliche Gefahren und Belastungen verbunden sein. Besteht nach der Gefährdungsbeurteilung ein konkreter Untersuchungsanlass zur Eignungsfeststellung, ist der DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 25, als allgemein anerkannte arbeitsmedizinische Regel, zu empfehlen.
Weitere Hinweise hierzu in der
- DGUV Information 240-250 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge" nach dem DGUV Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten"
- DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis"
3.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge, Gesundheitsschutz
Allgemeines
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Bei den arbeitsmedizinischen Vorsorgen ist zu unterscheiden zwischen
- Pflichtvorsorgen (§ 4 ArbMedVV),
- Angebotsvorsorgen (§ 5 ArbMedVV) und
- Wunschvorsorgen (§ 5a ArbMedVV).
Weitere Konkretisierungen und Hinweise enthält die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 3.2 "Arbeitsmedizinische Prävention".
Diese AMR konkretisiert die Anforderungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 der ArbMedVV. Bei Einhaltung der AMR kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss sie bzw. er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder.
Die "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" bieten den Betriebsärzten und Betriebsärztinnen und weiteren Personengruppen wichtige ergänzende Informationen zu den in der ArbMedVV beschriebenen Vorsorgeanlässen. Sie basieren auf dem allgemein anerkannten Stand der Arbeitsmedizin.
Lärm
Gemäß Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Teil 3, sind Pflichtvorsorgen durchzuführen, wenn bei Lärmexposition die oberen Auslösewerte (LEX,8 h = 85 dB(A) bzw. LpC, peak = 137 dB(C)) erreicht oder überschritten werden.
Beim Überschreiten der unteren Auslösewerte (LEX,8 h = 80 dB(A) bzw. LpC, peak = 135 dB(C)) sind Angebotsvorsorgen erforderlich.
Bei den genannten Vorsorgen sollte die "DGUV Empfehlung für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen – Lärm" zur Anwendung kommen.
Vibrationen
Gemäß Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Teil 3, sind Pflichtvorsorgen durchzuführen, wenn durch Vibrationen die Expositionsgrenzwerte
- bei Hand-Arm-Vibrationen
A(8) = 5,0 m/s2, - bei Ganzkörpervibrationen in X-, Y-Richtung
A(8) = 1,15 m/s2 oder - bei Ganzkörpervibrationen in Z- Richtung
A(8) = 0,8 m/s2
erreicht oder überschritten werden.
Angebotsvorsorgen sind erforderlich, wenn die Exposition durch Vibrationen den Auslösewert
- bei Hand-Arm-Vibrationen
A(8) = 2,5 m/s2 oder - bei Ganzkörper-Vibrationen
A(8) = 0,5 m/s2
übersteigt.
Bei den genannten Vorsorgen sollte die "DGUV Empfehlung für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen – Belastungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibrationen" zur Anwendung kommen.
Infektionsgefährdung
Bei Tätigkeiten im Straßenunterhaltungsdienst, insbesondere bei Grün- und Gehölzpflegearbeiten oder Erdarbeiten, kann die Gefahr bestehen, z. B. an Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), Borreliose oder Tetanus zu erkranken:
- Die Borreliose ist überall verbreitet, während FSME auf Endemiegebiete beschränkt ist. Bei bestehender Gefährdung sind für diese beiden Krankheiten arbeitsmedizinische Pflichtvorsorgen anzubieten. In Endemiegebieten wird eine FSME-Schutzimpfung empfohlen.
- Der Tetanusimpfschutz ist im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu überprüfen und ggf. eine Auffrischung zu empfehlen.
Bei Tätigkeiten an abwassertechnischen Anlagen, Reinigung von WC-Anlagen oder der Entsorgung von Abfällen sind bzgl. Infektionsgefährdungen (z. B. Hepatitis A und B) arbeitsmedizinische Vorsorgen anzubieten. Gegebenenfalls wird eine Schutzimpfung empfohlen.
Weitere Anforderungen und Hinweise enthält die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 6.5 "Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen".
Zur rechtlichen Einordnung der AMR siehe Abschnitt 3.4 Allgemeines.
Bei den genannten Vorsorgen sollte die "DGUV Empfehlung für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen – Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" zur Anwendung kommen.
Hautschutz
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss ermitteln, welche hautgefährdenden Tätigkeiten vorliegen. Hierbei sind die gesundheitsgefährdenden Eigenschaften der Gefahrstoffe, die Tätigkeiten und Arbeitsverfahren und die sonstigen Arbeitsbedingungen einschließlich UV-Strahlung zu berücksichtigen.
Es wird empfohlen, die ausgewählten Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel in einem Hautschutzplan festzulegen und diesen an geeigneten Stellen, z. B. an Handwaschplätzen, auszuhängen.
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung sollte über die Gefährdung der Haut durch solare UV-Strahlung aufgeklärt und über entsprechende Schutzmaßnahmen beraten werden (siehe Abschnitt 3.3 dieser DGUV Regel).
Zusätzlich zur Durchführung von Schutzmaßnahmen hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge bei "Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag" gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) anzubieten.
Weitere Anforderungen und Hinweise enthält die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 13.3 "Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag".
Zur rechtlichen Einordnung der AMR siehe Abschnitt 3.4 Allgemeines.
Feuchtarbeit und hautgefährdende Gefahrstoffe
Bei Feuchtarbeit oder Exposition gegenüber hautgefährdenden Gefahrstoffen sind entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsermittlung Pflicht- oder Angebotsvorsorgen zu veranlassen.
Bei den genannten Vorsorgen sollte die "DGUV Empfehlung für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen – Gefährdung der Haut" zur Anwendung kommen.
3.5 Betriebsanweisungen
Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist nach § 12 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und § 14 Biostoffverordnung verpflichtet, entsprechend den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung, schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen.
Nach der BetrSichV kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für Arbeitsmittel anstelle einer Betriebsanweisung auch eine mitgelieferte Gebrauchsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen.
Für den Umgang mit Gefahrstoffen sind nach § 14 Gefahrstoffverordnung ebenfalls schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Hierbei sollten die von den Herstellern mitgelieferten Informationen (Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter usw.) genutzt werden.
Betriebsanweisungen sind für die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisungen sind in die Unterweisungen nach Abschnitt 3.6 dieser DGUV Regel einzubeziehen und müssen den Beschäftigten an geeigneter Stelle zur Verfügung stehen.
Betriebsanweisungen sind aufzustellen z. B. für
- Arbeitsmittel wie Maschinen und Geräte (z. B. Motorsäge, Freischneider)
- Arbeitsverfahren (z. B. Umgang mit Ladekran, Arbeiten mit der Hubarbeitsbühne)
- Gefahrstoffe (z. B. Sonderkraftstoff, Dieselkraftstoff, Bitumen)
- den Kontakt mit Krankheitserregern (biologische Arbeitsstoffe, z. B. Borrelien, FSME-Erreger, Tetanus, Taubenkot)
Die Betriebsanweisungen müssen bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.
Muster für Betriebsanweisungen finden sich in Anhang 5 dieser DGUV Regel.
Weitere Angaben enthält die Technische Regel für Gefahrstoffe "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" (TRGS 555).
Hinweise enthalten folgende Schriften:
- DGUV Information 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen"
- DGUV Information 213-016 "Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung"
3.6 Unterweisung
Nach § 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ist die Unternehmerin oder der Unternehmer verpflichtet, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, zu unterweisen.
Nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) kann sich eine Gefährdung insbesondere ergeben durch unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Jugendliche sind nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, mindestens aber halbjährlich, über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen.
Im § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz ist festgelegt, dass die Unterweisung bei
- der Einstellung,
- Veränderungen im Aufgabenbereich,
- Veränderung in den Arbeitsabläufen und
- der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie
- vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten
durchzuführen ist.
Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden, mindestens jedoch einmal jährlich erfolgen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.
Die Wiederholung der Unterweisung nach § 4 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ist auch erforderlich nach Arbeits- oder Beinaheunfällen oder festgestelltem Fehlverhalten (z. B. Manipulation an Schutz- bzw. Sicherheitseinrichtungen, sicherheitswidriges Arbeiten). Ein weiterer Unterweisungsanlass kann z. B. neue Erkenntnisse nach der Überprüfung bzw. Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung sein.
Nach § 3 der PSA-Benutzungsverordnung hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Beschäftigten in der sicherheitsgerechten Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) zu unterweisen. Für jede bereitgestellte PSA hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten (z. B. die Herstellerangaben).
Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, sind nach § 31 der DGUV Vorschrift 1 besondere Unterweisungen mit praktischen Übungen durchzuführen (z. B. PSA gegen Absturz, Ertrinken oder Chemikalien, PSA zur Benutzung handgeführter Kettensägen (Schnittschutzkleidung), Atemschutzgeräte, Gehörschutz). Weitere Hinweise zur PSA enthält der Abschnitt 3.8 dieser DGUV Regel.
Ausführliche Hinweise zur Unterweisung, einschließlich einem Muster zur Dokumentation, enthält Abschnitt 2.3 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention".
Siehe auch DGUV Information 211-005 "Unterweisung – Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes."
3.7 Gefährliche Arbeiten
Gefährliche Arbeiten gemäß § 8 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.
Grundsätzlich sollte eine gefährliche Arbeit nicht von einer Person allein ausgeführt werden, um gemäß den Vorgaben des § 24 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe sicher stellen zu können.
Ist gefährliche Alleinarbeit aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus auf die ermittelten Gefährdungen abgestimmte geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu treffen.
Notwendige Maßnahmen zur Überwachung können durch technische oder organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden. Derartige Maßnahmen sind z. B. die Verwendung geeigneter Personen-Notsignal-Anlagen, Kontrollgänge einer zweiten Person oder zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme.
Weitere Hinweise enthalten folgende Schriften:
- DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen"
- DGUV Information 212-139 "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen"
Alleinarbeit mit der Motorsäge oder mit der Seilwinde oder das Besteigen von Bäumen ohne ständige Ruf-, Sicht- oder sonstige Verbindung mit einer anderen Person, die in der Lage ist, in Notfällen unverzüglich Erste Hilfe zu leisten sowie erforderliche Hilfe herbeizurufen, ist gemäß Abschnitt 3.1.8 DGUV Regel 114-018 "Waldarbeiten" nicht zulässig. Beim Arbeiten mit der Seilwinde wird nach den Grundsätzen der DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" diese Anforderung durch den Einsatz eines passiven Notrufsystems erfüllt.
Bei Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen muss gemäß § 34 Abs. 5 der DGUV Vorschrift 21 und 22 "Abwassertechnische Anlagen" mindestens eine Person außerhalb des umschlossenen Raumes zur Sicherung anwesend sein.
Weitere Gefährliche Arbeiten können z. B. sein:
- Verkehrssicherungsmaßnahmen im fließenden Verkehr
- Beseitigung von Gegenständen aus dem Verkehrsraum
- Arbeiten mit Buschholzhackern ("Häckslern")
- Arbeiten mit Absturzgefahr (z. B. Besteigen von Schilderbrücken) oder
- Umgang mit Gefahrstoffen
Ausführliche Hinweise zu gefährlichen Arbeiten enthält Abschnitt 2.7 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention." Der Abschnitt enthält u.a. Hinweise zur Aufsichtsführenden Person und zur Alleinarbeit bei gefährlichen Arbeiten.
3.8 Persönliche Schutzausrüstungen
Gemäß § 2 PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) in Verbindung mit §§ 23, 29, 30 ,31 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat die Unternehmerin oder der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen. Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. Gemäß § 9 Abs. 3 Biostoffverordnung (BioStoffV) hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung einschließlich Schutzkleidung zu reinigen.
Darüber hinaus sind Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass persönliche Schutzausrüstung einschließlich Schutzkleidung beim Verlassen des Arbeitsplatzes sicher abgelegt und getrennt von anderen Kleidungsstücken aufbewahrt werden kann. (s. Abschnitt 3.10)
Bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung sind die Beschäftigten einzubinden.
Beschädigte oder in ihrer Funktion beeinträchtigte persönliche Schutzausrüstungen dürfen nicht benutzt werden.
Die Beschäftigten sind verpflichtet, die für die jeweiligen Arbeiten erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen zu tragen bzw. zu benutzen und sachgemäß zu behandeln. Die Benutzung ist zu überwachen.
Für Arbeiten im Straßenunterhaltungsdienst sind aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung je nach Tätigkeit und Gefährdung die persönliche Schutzausrüstung festzulegen. In den Abschnitten im Kapitel 4 dieser DGUV Regel sind für die jeweiligen Tätigkeiten spezielle Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung beschrieben. Folgende Übersicht gibt für persönliche Schutzausrüstungen, die häufig zum Einsatz kommen, weiterführende Hinweise:
- Schutzhelm nach DIN EN 397:2012+A1:2012 "Industrieschutzhelme": z. B. beim Baumfällen und Entasten, beim Freiholzen, bei Arbeiten in und an Felswänden, bei Arbeiten im Einsatzbereich von Hebezeugen sowie bei Bauarbeiten, wenn Gefahr durch Anstoßen, pendelnde oder herabfallende Gegenstände besteht
Siehe hierzu auch DGUV Regel 112-993 und 112-193 "Benutzung von Kopfschutz". - Augen- und/oder Gesichtsschutz nach DIN EN 166:2001 "Persönlicher Augenschutz: Anforderungen", DIN EN 175:1997 "Persönlicher Schutz – Geräte für Augen- und Gesichtsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren" und DIN EN 1731:2006 "Persönlicher Augenschutz – Augen- und Gesichtsschutzgeräte aus Gewebe": z. B. beim Umgang mit Gefahrstoffen, beim Ausspritzen heißer Bindemittel, bei Schleifarbeiten, beim Schweißen, bei allen Arbeiten mit Häcksler, Motorsäge und Freischneider (hierbei: Augen- und Gesichtsschutz), beim Ausasten und Heckenschneiden sowie beim Bearbeiten von Steinen
Siehe hierzu auch DGUV Regel 112-992 und 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz". - Schutzhandschuhe nach DIN EN ISO 374-1:2016+A1:2018 "Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen" und DIN EN 388:2016+A1:2018 "Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken" z. B. bei Arbeiten mit heißen Bindemitteln, bei Ladearbeiten, bei allen Arbeiten mit der Motorsäge oder dem Freischneider, beim Ausasten und Heckenschneiden, beim Beseitigen von Hindernissen (Abfälle, Tierkadaver, Steinschlag), bei Pflasterarbeiten, bei der Handhabung von Drahtseilen.
Siehe hierzu auch DGUV Regel 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen". - Sicherheitsschuhe nach DIN EN ISO 20345:2011 "Persönliche Schutzausrüstung – Sicherheitsschuhe":
Klasse I (Schuhe aus Leder oder anderen Materialien, mit Ausnahme von Vollgummi- oder Gesamtpolymerschuhen), Ausführung S 3, Schuhform B nach DIN EN ISO 20345:2011, da grundsätzlich mit Eintreten in spitze oder scharfkantige Gegenstände sowie Umknicken oder Ausrutschen zu rechnen ist. Klasse II (Vollgummischuhe oder Gesamtpolymerschuhe), Ausführung S 4 nach DIN EN ISO 20345:2011: z. B. bei Arbeiten in feuchten und nassen Bereichen
Siehe hierzu auch DGUV Regel 112-991 und 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz". - Sicherheitsschuhe oder -stiefel nach DIN EN ISO 17249:2013+AC:2014 "Sicherheitsschuhe mit Schutzwirkung gegen Kettensägenschnitte": z. B. bei Arbeiten mit der Motorsäge
Siehe hierzu auch DGUV Regel 112-991 und 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz". - Gehörschutz (Otoplastiken, Gehörschutzkapseln, -stöpsel) bei allen Arbeiten, bei denen auf die Beschäftigten ein Lärmpegel von 80 dB(A) oder mehr einwirkt wie z. B. bei Arbeiten mit Mähmaschinen, Motorsägen, Freischneider, Rammen, Bodenverdichtungsmaschinen, Häckselmaschinen oder Bodenfräsen, Arbeiten an viel befahrenen Autobahnen oder in/an Bauwerken (Tunnel, Lärmschutzwand)
Siehe hierzu auch DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz". - Schutzkleidung (Hosen, Beinlinge und ggf. Jacken) mit nach DIN EN ISO 11393-1:2018 geprüften Schnittschutzeinlagen z. B. Arbeiten mit Motorsägen.
- Körperschutz (Schutzschürze, Schutzanzug) entsprechend der DGUV Regeln 112-189 und 112-989 "Benutzung von Schutzkleidung" bei allen Arbeiten, die zu Hautverbrennungen oder -verätzungen führen können, wie z. B. Arbeiten mit heißen Bindemitteln, Umgang mit Batteriesäure; der Schutzanzug kann zugleich als Warnkleidung ausgeführt sein
- Atemschutz (Schutzhaube, Atemschutzgeräte) entsprechend DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten": z. B. bei Arbeiten mit Strahlgeräten für körnige Strahlmittel und Farbspritzgeräten sowie bei Arbeiten in gesundheitsschädlicher Umgebungsatmosphäre (z. B. Schächten, Abwasserleitungen)
- Wetterschutzkleidung nach DIN EN 343:2019 "Schutzkleidung – Schutz gegen Regen": bei Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, wenn der Arbeitsplatz nicht gegen Kälte, Wind, Niederschlag oder Bodennässe geschützt ist; als Schutzkleidung gegen Kälte und Niederschläge gelten insbesondere entsprechende Überziehjacken oder -mäntel, Überziehhosen, Handschuhe, Schuhwerk, Ohren- und Kopfschutz; Wetterschutzkleidung ist ggf. als Warnkleidung auszuführen
Siehe hierzu auch die DGUV Regeln 112-189 und 112-989 "Benutzung von Schutzkleidung". - Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471:2013+A1:2016 "Warnkleidung" in der Ausführung mindestens Klasse 2 (empfohlen Klasse 3) gem. Tabelle 1, in der Farbe fluoreszierendes Orange-Rot oder Gelb gem. Tabelle 2 und mit Mindestrückstrahlwerten entsprechend Klasse 2 gem. Tabelle 5 z. B. bei Arbeiten im Bereich öffentlicher Verkehrswege. § 35 Abs. 6 Satz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
"Personen, die hierbei (bei Bau, Unterhaltung oder Reinigung im Verkehrsraum) eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen."
Bei der Auswahl der Warnkleidung sind die auszuführenden Tätigkeiten, Körperhaltungen und Umgebungsbedingungen zu berücksichtigen.
Häufig werden auch Teile der Warnkleidung bei der Bedienung von Arbeitsmitteln oder dem Transport von Gegenständen verdeckt. Für den Bereich der Straßenunterhaltung kommt daher zumeist nur Warnkleidung nach Klasse 3 (z. B. Weste und Hose, Jacke und Hose) zur Anwendung.
Siehe dazu auch DGUV Information 212-016 "Warnkleidung". - Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) bei Arbeiten mit Absturzgefahr, z. B. an steilen Böschungen, in und an Bauwerken oder in Schächten; PSAgA sind Auffangsysteme, bestehend aus Auffanggurten mit Verbindungsmitteln (z.B. Seile mit Karabinerhaken) und zusätzlichen Bestandteilen (Seilkürzer, Falldämpfer, Höhensicherungsgeräte, Steigschutzeinrichtungen). In und an Felswänden sind Auffanggurte mit Halteseil, Höhensicherungsgeräte etc. geeignet
Siehe auch DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz". - Rettungswesten: für Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens oder des Versinkens besteht, sind mindestens Rettungswesten mit einem Eigenauftrieb von 150 N gemäß DIN EN ISO 12402-3:2020 "Persönliche Auftriebsmittel –Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150" zu benutzen; sofern persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken zusammen mit anderen Ausrüstungen (z. B. Wetterschutzkleidung) verwendet werden, kann eine Rettungsweste mit einem höheren Auftrieb erforderlich werden.
3.9 Erste Hilfe
Erste-Hilfe-Material
Nach §§ 5, 10 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit §§ 3, 25 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung dafür zu sorgen, dass das erforderliche Erste-Hilfe-Material in der notwendigen Art, Menge und Beschaffenheit zur Verfügung steht.
Bei jedem Arbeitstrupp ist das notwendige Erste-Hilfe-Material vorrätig zu halten und bei Bedarf zu ergänzen. Mindestens ist ein kleiner Verbandkasten nach DIN 13157:2021-11 bereitzuhalten.
Für die Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Kraftfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten nach DIN 13164:2022-2 als kleiner Verbandkasten verwendet werden.
Verbandkästen müssen jederzeit schnell erreichbar sein und sachgemäß, besonders gegen Verunreinigung und Witterungseinflüsse geschützt, aufbewahrt werden.
Eine "Anleitung zur Hilfe bei Unfällen" und die Anschrift eines schnell erreichbaren Arztes bzw. einer Ärztin oder Durchgangsarztes bzw. Durchgangsärztin sind an Arbeitsstellen von längerer Dauer auszuhängen.
Weitere Anforderungen und Hinweise enthalten zudem die
- Arbeitsstättenverordnung mit Abschnitt 4.3 des Anhangs zu § 3 Abs. 1
- Technischen Regeln für Arbeitsstätten "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" (ASR A4.3)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in § 35h
- DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention", Abschnitt 4.7
- DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb", Abschnitt 5.3
Meldung von Unfällen
Alle Unfälle sind der zuständigen betrieblichen Stelle unverzüglich zu melden. Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen sind auf geeignete Art zu dokumentieren, z. B. im Verbandbuch. Auch geringste Verletzungen sind der Aufsicht führenden Person zu melden und im Verbandbuch oder Meldeblock zu dokumentieren.
Handlungshilfen bieten die Schriften
- DGUV Information 204-020 "Verbandbuch"
- DGUV Information 204-021 "Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen (Meldeblock)"
Wenn Beschäftige an einem Arbeitsplatz oder auf dem Weg von oder zur Arbeit einen Unfall erleiden und so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind, so hat die Unternehmerin oder der Unternehmer nach § 193 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII dem Unfallversicherungsträger binnen drei Tagen eine Anzeige (Unfallanzeige) zu erstatten.
Ersthelferin und Ersthelfer
Auf Grundlage von § 10 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit § 26 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung aus- und fortgebildete Ersthelferinnen oder Ersthelfer in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen. Dies bedeutet in der Regel, dass bei jedem Arbeitstrupp mindestens eine Ersthelferin oder ein Ersthelfer anwesend sein muss. Dabei ist der Abwesenheit von ersthelfenden Personen, z. B. durch Urlaub, Krankheit oder Schichtdienst, Rechnung zu tragen.
Ersthelferin oder Ersthelfer ist, wer hierfür eine spezielle Ausbildung bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle (z. B. Erste-Hilfe-Organisation) erhalten hat und regelmäßig fortgebildet wird.
Siehe auch
- DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention", Abschnitt 4.8
- DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb", Abschnitt 6
- DGUV Information 204-030 "Betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer im öffentlichen Dienst"
Arbeiten in abgelegenen und schlecht zugänglichen Bereichen
Nach §§ 5, 10 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit §§ 3, 25 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat die Unternehmerin oder der Unternehmer auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
Bei Arbeiten in abgelegenen und schlecht zugänglichen Bereichen sind geeignete Notrufeinrichtungen wie z. B. Funkgeräte oder Telefone mitzuführen. Erforderlichenfalls sind Festlegungen für den Meldeweg, den Abtransport von Verletzten, das Heranführen von Erste-Hilfe-Organisationen oder die Notärztin bzw. den Notarzt zu treffen. Um die Wirksamkeit tragbarer Funkgeräte, Funktelefone oder Mobilfunkgeräte zu gewährleisten, ist es notwendig, vor Aufnahme der Arbeiten eventuell vorhandene Funkschattenbereiche bzw. eine unzureichende Mobilfunk-Netzabdeckung zu ermitteln und ihnen auszuweichen.
Rettung und Erste Hilfe bei Arbeiten mit Absturzgefahr
Vor dem Einsatz persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz ist von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ein Rettungskonzept zu erstellen, um eine unverzügliche Rettung im Fall eines Absturzes zu gewährleisten. Das Rettungsverfahren ist auf konkrete Absturzsituationen sowie die örtlichen Gegebenheiten auszurichten.
Im Rahmen der durchzuführenden Unterweisungen sind die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz sowie die möglichen Rettungsverfahren praktisch zu üben. Die Unterweisungen müssen dokumentiert werden.
Weitere Anforderungen und Hinweise enthalten die
- DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen"
- DGUV Information 204-011 "Erste Hilfe – Notfallsituation: Hängetrauma"
3.10 Fremdfirmeneinsatz
Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmen an einem Arbeitsplatz tätig, haben gemäß § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" die Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber ihre Arbeiten und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes aufeinander abzustimmen und gemeinsam für die Sicherheit ihrer jeweiligen Beschäftigten zu sorgen.
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in ihrem oder seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in ihrem oder seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
Ist die Zusammenarbeit mit besonderen Gefahren verbunden, ist eine geeignete Person zu bestimmen, welche über die erforderliche Fachkunde verfügt und die Arbeiten aufeinander abstimmt sowie mit entsprechender Weisungsbefugnis ausgestattet ist.
Weitere Anforderungen enthalten z. B. folgende Verordnungen:
- Betriebssicherheitsverordnung in § 13
- Gefahrstoffverordnung in § 15
- Baustellenverordnung
Besondere Gefahren können z. B. auftreten bei:
- Montagearbeiten, bei denen vorhandene Abdeckungen und Absturzsicherungen entfernt werden müssen
- Arbeiten im Gefahrenbereich von Erdbaumaschinen oder
- Aufnehmen und Absetzen von Lasten mittels Kran im Arbeitsbereich
Weitere Hinweise enthalten folgende Schriften:
- DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention", Abschnitt 2.5
- DGUV Information 215-830 "Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen"
3.11 Sanitäre Einrichtungen
Allgemeine Anforderungen
Gemäß Anhang 4 der Arbeitsstättenverordnung hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Toilettenräume zur Verfügung zu stellen. Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsräume als auch in der Nähe von Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden.
Wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern, hat sie oder er Waschräume zur Verfügung zu stellen.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume müssen leicht zugänglich und von ausreichender Größe und sichtgeschützt eingerichtet werden.
Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen.
Konkretere Vorgaben zur Anzahl und Ausgestaltung dieser Räume sind den Technischen Regeln für Arbeitsstätten "Sanitärräume" (ASR A4.1) und "Pausen- und Bereitschaftsräume" (ASR A4.2) zu entnehmen.
Toilettenräume
Die notwendige Anzahl der Toiletten sowie die Ausstattung mit WC, Urinal und Handwaschbecken richten sich nach der Anzahl der Beschäftigten und der Gleichzeitigkeit der Nutzung. (Berechnung siehe Abschnitt 5.2 ASR A4.1 "Sanitärräume").
Bei männlichen Beschäftigten sind 2/3 der notwendigen Toiletten als Urinale auszuführen.
Waschräume
Waschräume sind nach Art der Tätigkeit oder gesundheitlichen Gründen gemäß Kategorie A, B oder C vorzusehen. Die Kategorien bezeichnen den möglichen Verschmutzungsgrad bei der Tätigkeit. Im Hinblick auf die üblichen Tätigkeiten im Straßenbetrieb ist im Zuge der Gefährdungsbeurteilung die Kategorie festzulegen. Es hat sich bewährt, den Straßenbetrieb in Kategorie C einzuordnen.
Entsprechend der Anzahl der Beschäftigten, der Kategorie der schmutzenden Tätigkeit und der Gleichzeitigkeit der Nutzung wird die notwendige Anzahl der Waschplätze und Duschen anhand der ASR A4.1 "Sanitärräume" ermittelt.
Wasch- und Umkleideräume sollen einen unmittelbaren Zugang zueinander haben. Sind Wasch- und Umkleideräume räumlich voneinander getrennt, darf der Weg zwischen diesen Sanitärräumen nicht durchs Freie oder durch Arbeitsräume führen.
Bei Bedarf sind die hygienisch erforderlichen Mittel zum Reinigen und wenn notwendig zum Desinfizieren der Hände sowie zur Hautpflege und zum Hautschutz zur Verfügung zu stellen (Hautschutzplan).
Reinigung
Toiletten- und Waschräume und ihre Einrichtungen sind in Abhängigkeit von der Häufigkeit der Nutzung zu reinigen und bei Bedarf zu desinfizieren. Bei täglicher Nutzung müssen sie mindestens täglich gereinigt werden.
Umkleideräume
Nutzen mehrere Beschäftigte die Umkleideräume gleichzeitig, muss für jede Person eine Bewegungsfläche von 0,5 m² im Raum vorhanden sein. Zusätzlich sind Verkehrswege zu berücksichtigen.
Für je vier Beschäftigte, die den Umkleideraum gleichzeitig nutzen, muss mindestens eine Sitzgelegenheit zur Verfügung stehen.
Zur Aufbewahrung der Kleidung muss für jede Beschäftigte bzw. jeden Beschäftigten eine ausreichend große, belüftete und abschließbare Einrichtung mit Ablagefach vorhanden sein. Werden Schränke bereitgestellt, ist ein Mindestmaß von 0,30 m x 0,50 m x 1,80 m (B x T x H) einzuhalten. Ist für persönliche Kleidung sowie für Arbeits- und Schutzkleidung eine getrennte Aufbewahrung erforderlich, sind zwei derartige Schrankteile oder ein geteilter Schrank in doppelter Breite notwendig.
Schwarz-Weiß-Trennung
Sind die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit stark geruchsbelästigenden Stoffen oder einer sehr starken Verschmutzung ausgesetzt, muss eine räumliche Trennung der Arbeits-, Schutzkleidung und persönlichen Kleidung vorhanden sein (Schwarz-Weiß-Trennung). Eine räumliche Schwarz-Weiß-Trennung kann in Abhängigkeit der Gefährdung durch zwei mit einem Waschraum verbundene Umkleideräume oder durch ein mit dem Arbeitsbereich verbundenes Schleusensystem zum An- und Ablegen der Arbeits- und Schutzkleidung erfolgen. Auf die Sonderregelungen in der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung wird hingewiesen.
Trocknungsmöglichkeit
Für Arbeits- und Schutzkleidung, die bei der Tätigkeit feucht geworden ist, muss eine Trocknung bis zur nächsten Verwendung möglich sein, gegebenenfalls auch außerhalb des Umkleideraumes, z. B. in einem ausreichend belüfteten Trockenraum oder mit elektrisch betriebenen Trockenschränken.
Pausenräume
In Pausenräumen und Pausenbereichen muss für Beschäftigte, die den Raum oder Bereich gleichzeitig benutzen sollen, eine Grundfläche von jeweils mindestens 1,00 m² einschließlich Sitzgelegenheit und Tisch vorhanden sein. Flächen für weitere Einrichtungsgegenstände, Zugänge und Verkehrswege sind hinzuzurechnen (siehe ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen").
Arbeiten im Freien und auf Baustellen
Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen in der Nähe der Arbeitsplätze ausreichend.
In der Straßenunterhaltung können diese Vorgaben erfüllt werden, indem z. B.
- eine mobile sanitäre Einrichtung oder
- durch organisatorische Maßnahmen die Nutzung einer Toilette im Nahbereich z. B. in öffentlichen Gebäuden sichergestellt und
- eine Waschgelegenheit mit den hygienisch erforderlichen Reinigungsmitteln im Fahrzeug mitgeführt wird.
Weitere abweichende und ergänzende Anforderungen an Baustellen werden in den oben genannten Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) aufgeführt.