Grundsätzlich ist zu prüfen, welche Gefährdungen beim Einsatz von feuerfesten Erzeugnissen auftreten können. Die Substitutionslösung muss die Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz insgesamt verringern. Gleichzeitig sollte sie zu keiner Erhöhung anderer Gefährdungen am Arbeitsplatz und zu keiner erhöhten Beeinträchtigung anderer Schutzgüter führen (z. B. Brand- und Explosionsgefahren, Ofendurchbrüche mit Austritt von Schmelze).
(1) Langgestreckte Partikel haben eine krebserzeugende Wirkung, sofern diese hinreichend lang, dünn und biobeständig sind. Fasern, die den Kriterien unter Nummer 2 Absatz 2 entsprechen, werden als hinreichend lang und dünn beurteilt (kritische Fasern).
(2) Bei Tätigkeiten mit Aluminiumsilikat- und polykristallinen Wollen können Faserstäube mit einem krebserzeugenden Potenzial freigesetzt werden.
(3) Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft kann ein Krebsrisiko beim Einatmen dieser Faserstäube nicht ausgeschlossen werden. Die freigesetzten Faserstäube werden nach der TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe“ als krebserzeugend Kategorie 27 oder Kategorie 38 bewertet.
(4) Hiernach sind Faserstäube aus Aluminiumsilikatwollen (ASW) als krebserzeugend der Kategorie 2 (Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichend Anhaltspunkte zu der Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann) zu bewerten.
(5) Faserstäube aus polykristallinen Wollen (PCW) sind im Sinne der TRGS 905 unter dem Begriff „alle anderen anorganischen Faserstäube“ (Nummer 2.3 Abs. 6 der TRGS 905) als krebserzeugend der Kategorie 3 (Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zu Besorgnis geben, über die jedoch ungenügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um einen Stoff in Kategorie 2 einzustufen) zu bewerten.
(6) Faserstäube aus AES-Wollen sind nicht als krebserzeugend eingestuft.
(7) Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle beschreibt die TRGS 558 „Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle“.
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die durch einen Gefahrstoff bedingte Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit durch die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen beseitigt oder auf ein Mindestmaß verringert wird. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, hat der Arbeitgeber bevorzugt eine Substitution durchzuführen.
(2) Insbesondere hat der Arbeitgeber Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden oder Gefahrstoffe durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind. Vorrangig ist bei Produkten aus Aluminiumsilikatwolle zu prüfen, ob eine Substitution technisch möglich ist.
(3) Bei der Auswahl möglicher Substitute sind nach Absatz 1 die Anforderungsprofile zur Substitutionsprüfung gemäß §§ 6-9 GefStoffV entsprechend den Anlagen 1, 2 und 3 dieser TRGS heranzuziehen.
(4) Die Prüfung einer Substitution ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung über den gesamten Lebenszyklus der möglichen eingesetzten Produkte durchzuführen. Grundsätzlich ist eine Substitution von Produkten aus Aluminiumsilikatwolle dann durchzuführen, wenn
(5) Weitere Abwägungsgründe für den Einsatz von Substitutionslösungen können Kosten, Aspekte des Umweltschutzes und der Energie- und Ressourceneffizienz sein (siehe Anlage 3 der TRGS 600). Es ist jedoch hervorzuheben, dass höhere Kosten einer Ersatzlösung nicht automatisch zur Beurteilung „nicht anzuwenden“ führen. Insbesondere wenn die zu ersetzenden Stoffe eine hohe Gefährdung auslösen, ist der Verringerung der Gefährdung ein hohes Gewicht beizumessen.
(6) Das Ergebnis der Substitutionsprüfung ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und den zuständigen Behörden auf Verlangen mitzuteilen.
(1) Hochtemperaturprozesse, in denen Produkte aus Aluminiumsilikatwolle verwendet werden, sind in ein und der selben Branche sehr verschiedenartig und oft ganz spezifisch. Daher können Empfehlungen zur Substitution nicht generalisiert werden. Prinzipiell sind die folgenden technischen Parameter zu betrachten:
(2) Als faserförmige Substitute mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko kommen Produkte in Frage, die keine als krebserzeugend eingestuften Fasern der Kategorie 1 oder 2 enthalten und dabei die Anforderungen hinsichtlich der Einsatztemperatur und sonstigen Anwendungsbedingungen erfüllen (siehe Anforderungsprofile der Anlagen 1 bis 4).
(1) Die Auswahl von geeigneten Substituten für Aluminiumsilikatwolle erfolgt in einem ersten Schritt über das Merkmal thermische Eigenschaften (Anlage 4).
(2) Glas- und Mineralwollen werden in der Regel im Temperaturbereich bis 300 °C eingesetzt. Der Temperaturbereich von 300ºC bis ca. 600ºC kann, je nach Anforderung, von Mineralwollen oder von AES-Wollen abgedeckt werden. Von 600ºC bis ca. 900ºC können in der Regel Produkte aus AES-Wollen eingesetzt werden.
(3) Die Möglichkeit, Produkte aus AES-Wollen einzusetzen, verringert sich oberhalb von 900ºC bis ca. 1100ºC auf Grund von anwendungsspezifischen Gegebenheiten. Oberhalb von ca. 1200ºC sind Produkte aus AES-Wollen nicht mehr, Produkte aus Aluminiumsilikatwolle nur noch eingeschränkt einsetzbar.
(4) Produkte aus polykristalliner Wolle (PCW) können in einem Temperaturbereich bis ca. 1650ºC eingesetzt werden.
(5) Leichte faserfreie feuerfeste Erzeugnisse werden als Substitute häufig zwischen 600ºC und 1700ºC, in speziellen Fällen auch bei höheren Temperaturen eingesetzt. Für häufige Temperaturwechsel in der Anwendung sind einige dieser Produkte weniger geeignet. Für den wirtschaftlichen Einsatz kann die Rohdichte, diese liegt bei 400 bis 1500 kg/m³, eine entscheidende Rolle spielen.
Ob ein Substitut für Aluminiumsilikatwolle technisch möglich ist, kann an Hand der Tabellen in der Anlage 1 „Industrielle Hochtemperaturprozesse (z. B. Industrieofen- und Feuerungsbau)“, der Anlage 2 „Heizungsanlagen“ und der Anlage 3 „Abgasanlagen in Kraftfahrzeugen“ ermittelt werden. Gegebenenfalls ist es notwendig, den Sachverstand von Herstellern, Lieferanten oder anderen Fachleuten mit Kenntnissen zu Aspekten der Substitutionsprüfung heranzuziehen.
Die Substitutionsprüfung erfolgt anwendungsspezifisch und wird anhand der jeweiligen Tabelle in den Anlagen 1–3 durchgeführt:
7 | Krebserzeugend Kategorie 2 nach Anhang I Nr. 4.2.1 der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) bzw. Kategorie 1B nach Anhang VI Nr. 3.6 der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung). |
8 | Krebserzeugend Kategorie 3 nach Anhang I Nr. 4.2.1 der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) bzw. Kategorie 2 nach Anhang VI Nr. 3.6 der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung). |