Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen die Gefährdung durch Haut- und Augenkontakt, die Emission in die Atemluft, die Gefährdung durch Aufnahme in den Körper und Brand- und Explosionsgefahren beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
Basierend auf der Zusammensetzung der Kühlschmierstoffe, den technischen Rahmenbedingungen und den physikalischen Eigenschaften sind z. B. folgende Konzentrationen in der Luft im Arbeitsbereich einzuhalten.
1. | der Arbeitsplatzgrenzwert für Borsäure und Natriumborate | |
(bestimmt als Bor) | 0,5 mg/m3, | |
2. | folgende Arbeitsplatzgrenzwerte für Alkanolamine: | |
- 2-Aminoethanol | 5,1 mg/m3 | |
- 1-Aminopropan-2-ol (MIPA) | 5,8 mg/m3 | |
- 2-Amino-2-methylpropanol (AMP) | 4,6 mg/m3 | |
- 2-Diethylaminoethanol | 24 mg/m3 | |
3. | Metalle im Kühlschmierstoff mit AGW aus der TRGS 900. | |
4. | Folgende Konzentrationen von Kühlschmierstoffen in der Luft in Arbeitsbereichen sind nach dem derzeitigen Stand der Technik in den betroffenen Branchen und Bereichen erreichbar. Bei Unterschreiten dieser Konzentrationen ist davon auszugehen, dass keine weiteren Maßnahmen nach dem Abgestuften Konzept (s. Abschnitt 6.3.3) notwendig sind. | |
- Wassergemischte Kühlschmierstoffe bei der Metallbearbeitung sowie bei der Glas- und Keramikbearbeitung, wassermischbare und wassergemischte Umformschmierstoffe | 10 mg/m3 | |
- Nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe mit einem Flammpunkt > 100 °C bei der Metallbearbeitung | 10 mg/m3 | |
- Nichtwassermischbare Umformschmierstoffe | 40 mg/m3 | |
- Nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe mit einem Flammpunkt < 100 °C bei der Metallbearbeitung | 100 mg/m3 |
Gemessen wird jeweils die Summe aus Dampf und Aerosol.
Zur Messgenauigkeit des Verfahrens siehe Anhang 1.
In der TRGS 402 werden als Basis für eine Gefährdungsbeurteilung auch weitere Grenzwerte benannt, u.A. MAK-Werte der DFG (z.B. für Triethanolamin in Höhe von 5 mg/m3 [E] oder für 5-Chlor-2-methyl-2,3-dihydroisothiazol-3-on / 2-Methyl-2,3-dihydro-isothiazol-3-on in Höhe von 0,2 mg/m3 [E]) und Internationale Grenzwerte (siehe auch "GESTIS - Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen" http://www.dguv.de Webcode: d6247 )
In jedem Fall sind Abschnitt 4 der Technischen Regel für Gefahrstoffe "Schutzmaßnahmen" (TRGS 500) und die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" (TRBA 500) einzuhalten.
In Fällen, in denen Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 der Gefahrstoffverordnung oder keimbelasteten wassergemischten Kühlschmierstoffen der Schutzstufe 2 nach Biostoffverordnung zugeordnet sind, müssen die nachfolgend genannten Schutzmaßnahmen zusätzlich zur TRGS 500 und TRBA 500 beachtet werden.
Geeignete Maßnahmen orientieren sich an der Prioritätenreihenfolge
Beispiele für solche Maßnahmen sind der Einsatz von:
Der Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Abschnitt 5 die in dieser Regel enthaltenen geeigneten Schutzmaßnahmen auszuwählen sowie für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen.
Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung besondere betriebs- oder tätigkeitsspezifische Gefährdungen, hat der Unternehmer über die Bestimmungen dieser Regel hinaus weitere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen und für deren Einhaltung zu sorgen.
Die Minimalmengenschmierung ist eine Verlustschmierung, bei der im Gegensatz zur Nassbearbeitung/Überflutungsschmierung kein Kreislaufsystem vorhanden ist. Im Gegensatz zur Nassbearbeitung (Schwallkühlung) wird der Schmierstoff in Form von Tröpfchen (Aerosolen) direkt auf die Wirkstelle mit einem Minimalmengenschmiersystem (MMS-System) nach folgenden Applikationsverfahren aufgebracht:
Für erfolgreichen Einsatz der Minimalmengenschmierung eignen sich besonders Bearbeitungsprozesse, bei denen die Schmierung im Vordergrund steht. Durch das Aufbringen eines wirksamen Schmierfilms wird die entstehende Reibungswärme reduziert. Der Kühlung kommt dabei nur eine untergeordnete Rolle zu.
Bei der Metallbearbeitung mit Minimalmengenschmierung treten in Abhängigkeit vom Bearbeitungsverfahren hauptsächlich Kühlschmierstoff-Dämpfe und -Aerosole im Arbeitsbereich auf.
Bei Einhaltung der folgenden Bedingungen kann nach aktuellem Wissensstand auf Kontrollmessungen nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" (TRGS 402) verzichtet werden:
Viskosität bei 40 °C DIN 51 562 [mm2/s] |
Flammpunkt offener Tiegel DIN EN ISO 2592 [°C] |
Verdampfungsverlust Noack 250 °C DIN 51 581-01 [%] |
> 10 | > 150 | < 65 |
> 22 | > 200 | < 15 |
Für die Minimalmengenschmierung nicht einzusetzen sind:
Von besonderer Bedeutung für die Prozesssicherheit und geringe Emissionen ist die Einhaltung folgender Systemanforderungen:
Bei der Trockenbearbeitung stehen Emissionen durch Stäube aus dem Bearbeitungsprozess im Vordergrund.
Durch den Einsatz der Minimalmengenschmierung lässt sich gegenüber der konventionellen Nassbearbeitung eine Verringerung des hautschädigenden Potenziales erreichen.
Lässt sich der unmittelbare Hautkontakt zu Minimalmengenschmierstoffen nicht vermeiden, sind entsprechende Hautschutzmaßnahmen durchzuführen.
Eine schnelle Verschmutzung der Maschine ist oftmals ein Anzeichen für Unstimmigkeiten in der MMS-Dosierung und der Absauganlage. Im Hinblick auf die Sauberkeit der Werkzeugmaschine ist es von großer Bedeutung, dass das MMS-System korrekt eingestellt ist. Die Schmierstoffmenge muss auf den Prozess abgestimmt sein. Auch eine optimierte Absaugung wirkt der Verschmutzung der Maschine entgegen.
Der Unternehmer hat den Fertigungsablauf möglichst so einzurichten, dass dauernder Wechsel von Tätigkeiten mit wassergemischten und nichtwassermischbaren Kühlschmierstoffen nicht stattfindet. Ist dies aus fertigungstechnischen Gründen nicht möglich, hat er zur Vermeidung von Hauterkrankungen dafür zu sorgen, dass die jeweils geeigneten Schutzmaßnahmen (Hautschutzmittel, Handschuhe) zur Anwendung kommen. Bei unvermeidlich kurzzeitigem Wechsel zwischen wassergemischtem und nichtwassermischbarem Kühlschmierstoff ist als Ersatz für gezielten Hautschutz ein Präparat mit breiterem Wirkungsspektrum zur Verfügung zu stellen.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kühlschmierstoffe nicht durch auf dem Werkstück haftende Fremdstoffe verunreinigt werden, die zur Bildung von Nitrosaminen führen können.
Der Unternehmer hat weiterhin dafür zu sorgen, dass keine vermeidbaren Verschmutzungen in den Kühlschmierstoff eingetragen werden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Anlagen für Kühlschmierstoffe folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht werden:
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kühlschmierstoff-Zentralanlagen so betrieben werden, dass
Die Nummern 1 bis 8 gelten soweit anwendbar auch für Einzelkreisläufe.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Reinigungsverfahren und -mittel in einem Reinigungsplan festgelegt werden.
Reinigungspläne sind für folgende Einrichtungen aufzustellen:
Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass Reinigungsarbeiten nur von hierfür beauftragten und unterwiesenen Personen durchgeführt und hierbei geeignete persönliche Schutzausrüstungen gemäß Betriebsanweisung benutzt werden.
Insbesondere beim Umgang mit unverdünnten Medien (Biozide, Systemreiniger) besteht eine hohe Gefährdung.
Eine Reinigung des Kühlschmierstoff-Kreislaufes nach Abschnitt 6.3.1.4 Nr. 3 ist in der Regel erforderlich
Beim Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Systemreinigern sind zur Vermeidung von akuten Hautschäden und Atemwegsreizungen durch Überdosierungen die Angaben des Herstellers/Lieferanten, z.B. Sicherheitsdatenblatt, Produktinformation, zu beachten.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während des Einsatzes von Reinigungsmitteln als Zusatz zum wassergemischten Kühlschmierstoff ein Hautkontakt weitgehend vermieden wird.
Je nach Wirkkomponente müssen hinsichtlich der Gefährdung der Atemwege geeignete Schutzmaßnahmen nach Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden.
Nach Einsatz von Desinfektionsmitteln oder Systemreinigern muss der Kühlschmierstoff-Kreislauf sorgfältig gespült werden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur solche Reinigungsmittel und Biozide verwendet werden, die in den Kühlschmierstoff keine Stoffe nach den Abschnitten 4.1.2 und 4.1.3 einbringen oder in ihm entstehen lassen. Dies muss der Unternehmer sich von seinem Lieferanten bestätigen lassen.
Sind Gefährdungen durch unmittelbaren Haut- oder Augenkontakt zu erwarten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass das Einlegen und Entnehmen von Werkstücken, der Werkzeugwechsel und die Kühlschmierstoffzu- und -abfuhr automatisch erfolgen.
Sind Gefährdungen von Haut und Augen durch verspritzenden Kühlschmierstoff zu erwarten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass vorhandene Spritzschutzeinrichtungen benutzt werden.
Ist ein automatisches Fertigungsverfahren nach Abschnitt 6.3.2.1 nicht möglich, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass unmittelbarer Haut- oder Augenkontakt mit Kühlschmierstoffen durch geeignete Maßnahmen minimiert wird.
Geeignete Maßnahmen sind z.B. das Verwenden von Hilfswerkzeugen, persönliche Schutzausrüstung.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit Kühlschmierstoff benetzte Werkstücke nicht ohne zusätzliche Schutzeinrichtungen mit Druckluft abgeblasen werden.
Zu empfehlen ist das Abblasen in die Einhausung der Werkzeugmaschine oder in spezielle Einrichtungen, z.B. eine abgesaugte Box.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung von Fertigungsverfahren, Kühlschmierstoffen und Einsatzbedingungen Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen werden.
Bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen gibt es umfangreiche technische Möglichkeiten zur Emissionsminderung. Es ist jedoch nicht in allen Fällen notwendig, sämtliche technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um ein ausreichendes Schutzniveau zu erhalten. Die möglichen Schutzmaßnahmen für Kühlschmierstoffe nach dem "Abgestuften Konzept" sind im Folgenden dargestellt.
Vielfach insbesondere bei emissionsarmen Bearbeitungsverfahren und geringer Maschinendichte im Arbeitsbereich sind die in Anhang 8 aufgeführten Basismaßnahmen ausreichend, um das Schutzziel zu erreichen.
Reichen die grundsätzlich durchzuführenden Basismaßnahmen nicht aus, um eine ausreichende Luftqualität am Arbeitsplatz zu erreichen, sind folgende lufttechnische Maßnahmen erforderlich:
Erfassungseinrichtungen können als offene Systeme, halboffene Systeme oder geschlossene Systeme (Absaughauben, Einhausung, Kapselung) ausgeführt werden. Der notwendige Erfassungsluft-Volumenstrom wird umso höher, je offener das Erfassungssystem ausgeführt ist. Bei der Erfassung der Emissionen müssen alle Emissionsquellen (z. B. Austragstelle für die Späne, Spänebehälter, offene Kühlschmierstoff-Vorratsbehälter bei einzeln versorgten Maschinen) einbezogen werden. Der Erfassungsluft-Volumenstrom muss auf den jeweiligen Anwendungsfall ausgelegt werden. Bearbeitungsmaschinen mit kleinerem Bearbeitungsraum werden mit einem geringeren Volumenstrom abgesaugt als Maschinen mit einem größeren Raumvolumen. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass nur die an die Umgebungsluft abgegebenen KSS-Emissionen abgesaugt werden und dass der KSS in der Bearbeitungsmaschine verbleibt.
Die Luftgeschwindigkeit im Erfassungsquerschnitt (häufig die Ansaugöffnung) in der Maschine muss bei gekapselten Maschinen deutlich geringer sein als die Transportgeschwindigkeit von 12 m/s bis 15 m/s in den nach geschalteten Rohrleitungen, weil der KSS nicht in das Rohrleitungssystem eingesaugt werden soll. Eine Verringerung der Luftgeschwindigkeit im Erfassungsquerschnitt kann durch Erweiterung des Erfassungsquerschnittes (z. B. Anschluss mehrerer Ansaugöffnungen) erreicht werden. Vor der Ansaugöffnung sind Prallbleche oder Tropfenabscheider anzubringen.
Die Rohrleitung hinter dem Ansauganschluss ist, sofern möglich, vertikal zu montieren, damit sich keine kondensierten Kühlschmierstoffe ablagern können. Horizontal verlegte Rohrleitungen sind mit Gefälle zu montieren, damit der KSS ablaufen kann. An Tiefpunkten müssen Ablauföffnungen in geschlossene Behälter vorhanden sein.
Eine derartige Erfassung hat den Vorteil, dass nicht zu viel KSS abgesaugt wird und damit verloren geht, dass KSS-Ablagerungen in den Rohrleitungen minimiert werden und dass die Rohluftkonzentration (KSS-Konzentration in der Absaugluft) nicht zu groß und dadurch der Abscheider überfrachtet wird.
Beim Einsatz nicht wassermischbarer KSS besteht erhöhte Brandgefahr. Bei Zentral- oder Gruppenabsauganlagen mit verzweigten Rohrleitungssystemen ist es ratsam, Rohrnetze aus längs geschweißten Stahlrohren und öldichten Flanschverbindungen zu verwenden.
Die abgesaugte Luft wird vorwiegend folgenden Abscheidern zugeführt.
• Zentrifugalabscheider | VDI 3676:1999-10 Massenkraftabscheider |
• Filternde Abscheider | VDI 3677 Blatt 1:1997-07 Filternde Abscheider – Oberflächenfilter |
• Filternde Abscheider | VDI 3677 Blatt 2:2004-02 Filternde Abscheider – Tiefenfilter aus Fasern |
• Elektrostatische Abscheider | VDI 3678 Blatt 2:2001-08 Elektrofilter – Prozess und Raumluftreinigung |
• Nassabscheider | VDI 3679: 1998-12 Nassabscheider für partikelförmige Stoffe |
Die Eignung der Abscheider zeigt die nachstehende Tabelle.
Eignung von Abscheidern für Emissionen von Kühlschmierstoffen
Abscheidesystem | Abscheidung von KSS | Schutz vor Brand und Explosionen | |
Dämpfen | Aerosolen | ||
Elektrostatische Abscheider | keine Wirksamkeit | bis auf wassergemischte KSS relativ gut 1) | nein |
filternde Abscheider | keine Wirksamkeit | gut | nein |
Massenkraftabscheider (Zentrifugalabscheider) | keine Wirksamkeit | ungenügend | nein |
Nassabscheider | Nassabscheider werden in der Regel nur in Sonderfällen z. B. bei der kombinierten Nass-/Trockenbearbeitung eingesetzt. |
1) Bei wassergemischten Kühlschmierstoffen können Kriechströme und dadurch Spannungsüberschläge entstehen, durch die die Abscheidewirkung verschlechtert wird.
Die abgeschiedenen Stoffe dürfen nur dann in den Kühlschmierstoff-Kreislauf zurückgeführt werden, wenn durch die Rückführung keine zusätzliche Gefahr auftritt.
Wie aus der obigen Tabelle ersichtlich wird, ist die wirksame Abscheidung von KSS-Dämpfen derzeit mit elektrostatischen, filternden oder Massenkraftabscheidern nicht möglich. Es ist daher anzustreben, die Luft als Fortluft ins Freie abzuleiten, da ansonsten die KSS-Konzentrationen in der Luft am Arbeitsplatz erhöht werden. Dabei sind die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu berücksichtigen.
Besteht die Möglichkeit nicht, eine Zentral- bzw. Gruppenabsauganlage mit Fortluftführung zu installieren, und befinden sich auf den einzelnen Maschinen Einzelabsaugungen mit Luftrückführung, so gelten die Anforderungen nach VDI 2262 Blatt 3 "Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz – Lufttechnische Maßnahmen" und es müssen weitergehende raumlufttechnische Maßnahmen durchgeführt werden. Erforderlich sind dann ein erhöhter Luftvolumenstrom der Hallenlüftung und eine Luftführung, die verhindert, dass die belastete Abluft wieder in den Arbeitsbereich der Beschäftigten gelangt. Dies ist nur mit einer Schichtströmung (Schichtlüftung) möglich.
Eine freie (natürliche) Lüftung reicht nur in kleinen Räumen mit sporadischem Kühlschmierstoffeinsatz aus. In Werkhallen mit häufiger Anwendung von KSS ist diese Art der Lüftung aufgrund der Abhängigkeit von den Wetterbedingungen (Temperatur, Luftdruck) nicht dauerhaft einsetzbar.
Zur Reduzierung der KSS -Konzentrationen am Arbeitsplatz sind Absauganlagen alleine nicht ausreichend. Um diffuse Emissionsquellen von KSS (z. B. an Werkstückoberflächen) zu berücksichtigen, ist in der Regel die Errichtung einer raumlufttechnischen Anlage erforderlich.
Der Gesamtabluft-Volumenstrom der Halle setzt sich aus dem Prozessabluft-Volumenstrom (Gesamtabluft-Volumenstrom der Absauganlagen) sowie dem Hallenabluft-Volumenstrom zusammen. Der Prozessabluft-Volumenstrom sollte maximal 70 % des Gesamtabluft-Volumenstromes der Halle betragen. Zum Ausgleich des Luftdefizites ist ein zum Gesamtabluft-Volumenstrom äquivalenter Zuluftvolumenstrom erforderlich.
Bei größeren Anlagen sowie bei der Neuplanung ist eine Auslegung der Luftvolumenströme nach VDI 3802 Blatt 1 "Raumlufttechnische Anlagen für Fertigungsstätten" erforderlich, da hierbei eine konkrete, auf den einzelnen Anwendungsfall abgestimmte Lastrechnung (thermische Last, Gefahrstofflast) vorgenommen wird. Diese Berechnung wird von qualifizierten Lüftungsfirmen durchgeführt.
In raumlufttechnischen Anlagen werden im Prinzip die gleichen Abscheidesysteme eingesetzt wie in Absauganlagen. Deshalb ist bei der Errichtung und dem Betrieb raumlufttechnischer Anlagen Umluft nicht zu empfehlen.
In Werkhallen mit Bearbeitungsmaschinen ist immer mit einem thermisch bedingten Luftstrom, der mit KSS kontaminiert ist, in Richtung zur Hallendecke zu rechnen. Eine die Gefahrstofflast mindernde Luftführung wie die Schichtenströmung (Schichtlüftung) unterstützt diesen Luftstrom. Bei der Schichtenströmung wird die Zuluft turbulenzarm in Bodennähe zugeführt und die Abluft wird an der Hallendecke abgeführt.
Ein Mischlüftungssystem mit unterhalb der Decke angebrachten Zu- und Abluftdurchlässen führt dazu, dass Gefahrstoffe im gesamten Hallenbereich verteilt werden (Verdünnungseffekt). Um die gleiche Effektivität wie mit der Schichtenströmung zu erreichen sind im Allgemeinen wesentlich höhere Luftvolumenströme notwendig.
Die Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach Abschnitt 5.3.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Werkzeugmaschine für den Einsatz von brennbaren KSS geeignet ist. Es ist ein KSS auszuwählen, der zu einer möglichst niedrigen Gefährdung führt und die Forderungen der VDI 3035 einhält.
Können Brand- und Explosionsgefahren nicht sicher ausgeschlossen werden, sind weitere Maßnahmen zu treffen.
Darüber hinaus sind für den sicheren Betrieb begleitende organisatorische Maßnahmen erforderlich. Hierzu gehören
Besteht aufgrund der stofflichen und verfahrensbedingten Eigenschaften die Möglichkeit des Auftretens einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre, ist nach Betriebssicherheitsverordnung ein Explosionsschutzdokument zu erstellen.
Der Unternehmer darf an Einrichtungen, bei deren Verwendung mit Kühlschmierstoffen umgegangen wird und Gefährdungen durch
zu erwarten sind, nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Fertigungsverfahren vertraut sind.
Abweichend von Abschnitt 6.4.1.1 dürfen Jugendliche beschäftigt werden, soweit
Der Unternehmer darf werdende oder stillende Mütter nur unter Berücksichtigung der Beschäftigungsbeschränkungen des Mutterschutzgesetzes und der Mutterschutzrichtlinienverordnung beschäftigen.
Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung dafür zu sorgen, dass Versicherte, die Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen durchführen, durch einen beauftragten Arzt untersucht werden.
Ist bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen damit zu rechnen, dass Versicherte
ausgesetzt sind, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne der §§ 3 bis 5 sowie Anhang Teil 1 Abschnitt (1) der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge veranlasst werden.
Ist bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen damit zu rechnen, dass Versicherte
ausgesetzt sind, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne der §§ 3 bis 5 sowie Anhang Teil 1 Abschnitt (2) der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge angeboten werden.
Wird bei Versicherten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Erkrankung festgestellt, die auf Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen zurückgeführt werden kann, ist vom Unternehmer unverzüglich der Betriebsarzt zu informieren und die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich der erkrankten Person zu wiederholen. Wird eine Infektion oder eine Erkrankung aufgrund einer mikrobiellen Kontamination des Kühlschmierstoffes festgestellt, ist den Beschäftigten unverzüglich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.
Der Unternehmer hat für Tätigkeiten mit
arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Darin sind die vom Inverkehrbringer mitgelieferten Angaben und sicherheitstechnischen Hinweise entsprechend Abschnitt 4 zu berücksichtigen.
Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen nach Abschnitt 6.4.3.1 müssen die jeweils vorhandenen Gefährdungen berücksichtigen und die erforderlichen Verhaltensregeln enthalten:
Der Unternehmer hat vor Aufnahme der Tätigkeiten
Im Rahmen der Unterweisung hat eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung zu erfolgen (§ 14 Abs. 2 GefStoffV und § 12 Abs. 2a BioStoffV).
Sind auf Grund der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 401 Hautgefährdungen durch Kühlschmierstoffe zu erwarten, hat der Unternehmer entsprechende Hautschutzmaßnahmen zu organisieren. Hierzu gehört insbesondere die Erstellung eines Hautschutzplanes, in dem die Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel unter Berücksichtigung der verwendeten Kühlschmierstoffe und des Fertigungsablaufes festgelegt sind. Bei der Festlegung der Schutz-, Reinigungs- und Pflegemittel hat sich der Unternehmer fachkundig beraten zu lassen.
Der Unternehmer hat für das Reinigen und Abtrocknen von mit Kühlschmierstoffen benetzten Hautpartien die erforderlichen Mittel nach Abschnitt 6.5.2.1 und 6.5.2.2 bereitzustellen.
Der Unternehmer hat die im Hautschutz- und Hygieneplan festgelegten Mittel für Hautschutz, -reinigung und -pflege bereitzustellen. Die Versicherten haben die im Hautschutz- und Hygieneplan festgelegten Mittel wie folgt zu verwenden:
Im Arbeitsbereich oder in der Nähe des Arbeitsbereiches sollen Waschgelegenheiten mit fließendem warmem Wasser vorhanden sein.
An den Waschgelegenheiten müssen geeignete Mittel zum Abtrocknen vorhanden sein.
Versicherte dürfen an Arbeitsplätzen, an denen die Gefahr einer Kontamination besteht, keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen. Der Unternehmer hat hierfür geeignete Bereiche einzurichten.
Vor dem Essen, Trinken, Rauchen und Schnupfen sind verschmutzte Hände mit geeigneten Reinigungsmitteln zu waschen und abzutrocknen.
Verschmutzte Hautstellen dürfen nicht mit Kühlschmierstoffen oder Lösemitteln gereinigt und benetzte Hautpartien nicht mit Druckluft abgeblasen werden.
Kontakt des Gesichtes, insbesondere des Mundes und der Augen mit verschmutzten Händen, Handschuhen oder Putztüchern ist zu vermeiden.
Können durch Maßnahmen nach Abschnitt 6.3 Gesundheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen, in gebrauchsfähigem und hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten und getrennt von Straßenkleidung aufbewahrt werden:
Die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen sind zu benutzen.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abweichend von Abschnitt 6.5.3.1 Nr. 2 bei Arbeiten an drehenden Maschinenteilen, Werkzeugen und Werkstücken Schutzhandschuhe nicht getragen werden, sofern die Gefahr einer Verletzung durch Erfasstwerden der Schutzhandschuhe besteht. Der Unternehmer hat in diesem Fall ferner dafür zu sorgen, dass ein Hautkontakt mit Kühlschmierstoffen auf das unumgängliche Mindestmaß beschränkt wird und die Maßnahmen des Hautschutzplanes nach Abschnitt 6.5.1 durchgeführt werden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass von Kühlschmierstoffen durchnässte Arbeitskleidung sofort gewechselt und erst nach der Reinigung wieder benutzt wird. Bis zur Reinigung muss die Arbeitskleidung von Straßenkleidung getrennt aufbewahrt werden.
In Arbeitsbereichen, in denen mit Kühlschmierstoff-Konzentraten umgegangen wird und die Gefahr von Augenkontakt durch Verspritzen der Konzentrate besteht, müssen Augenduschen vorhanden sein und in hygienisch einwandfreiem Zustand erhalten werden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Hautveränderungen, die bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen auftreten, von den Versicherten dem Aufsichtführenden gemeldet werden.
Sind Hautveränderungen nach Abschnitt 6.6.1 aufgetreten, soll der Unternehmer Versicherte, bei denen Hautveränderungen aufgetreten sind, nur weiter mit Arbeiten mit Kühlschmierstoffkontakt beschäftigen, wenn entsprechend Abschnitt 6.4.2.1 eine erneute ärztliche Untersuchung nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 24 "Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)" (BGG 904) durchgeführt wurde und "keine gesundheitlichen Bedenken" oder "keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen" geäußert wurden und diese Voraussetzungen eingehalten werden.
Der Unternehmer hat bei einer Meldung nach Abschnitt 6.6.1 die Ursachen der Hautveränderungen unter Mitwirkung fachkundiger Personen, z.B. des Betriebsarztes oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit, zu ermitteln und zu prüfen, ob die Schutzwirkung der durchgeführten Maßnahmen nach Abschnitt 6.5 ausreichend ist und ob die Hautschutzmittel nach Abschnitt 6.5.1 benutzt worden sind. Gegebenenfalls hat er die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.