6 Schutzmaßnahmen
6.1 Grundforderungen
6.1.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen die Gefährdung durch Haut- und Augenkontakt, die Emission in die Atemluft, die Gefährdung durch Aufnahme in den Körper und Brand- und Explosionsgefahren beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
6.1.2 Emissionen aus Kühlschmierstoffen
Basierend auf der Zusammensetzung der Kühlschmierstoffe, den technischen Rahmenbedingungen und den physikalischen Eigenschaften sind z. B. folgende Konzentrationen in der Luft im Arbeitsbereich einzuhalten.
1. | der Arbeitsplatzgrenzwert für Borsäure und Natriumborate | |
(bestimmt als Bor) | 0,5 mg/m3, | |
2. | folgende Arbeitsplatzgrenzwerte für Alkanolamine: | |
- 2-Aminoethanol | 5,1 mg/m3 | |
- 1-Aminopropan-2-ol (MIPA) | 5,8 mg/m3 | |
- 2-Amino-2-methylpropanol (AMP) | 4,6 mg/m3 | |
- 2-Diethylaminoethanol | 24 mg/m3 | |
3. | Metalle im Kühlschmierstoff mit AGW aus der TRGS 900. | |
4. | Folgende Konzentrationen von Kühlschmierstoffen in der Luft in Arbeitsbereichen sind nach dem derzeitigen Stand der Technik in den betroffenen Branchen und Bereichen erreichbar. Bei Unterschreiten dieser Konzentrationen ist davon auszugehen, dass keine weiteren Maßnahmen nach dem Abgestuften Konzept (s. Abschnitt 6.3.3) notwendig sind. | |
- Wassergemischte Kühlschmierstoffe bei der Metallbearbeitung sowie bei der Glas- und Keramikbearbeitung, wassermischbare und wassergemischte Umformschmierstoffe | 10 mg/m3 | |
- Nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe mit einem Flammpunkt > 100 °C bei der Metallbearbeitung | 10 mg/m3 | |
- Nichtwassermischbare Umformschmierstoffe | 40 mg/m3 | |
- Nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe mit einem Flammpunkt < 100 °C bei der Metallbearbeitung | 100 mg/m3 |
Gemessen wird jeweils die Summe aus Dampf und Aerosol.
Zur Messgenauigkeit des Verfahrens siehe Anhang 1.
In der TRGS 402 werden als Basis für eine Gefährdungsbeurteilung auch weitere Grenzwerte benannt, u.A. MAK-Werte der DFG (z.B. für Triethanolamin in Höhe von 5 mg/m3 [E] oder für 5-Chlor-2-methyl-2,3-dihydroisothiazol-3-on / 2-Methyl-2,3-dihydro-isothiazol-3-on in Höhe von 0,2 mg/m3 [E]) und Internationale Grenzwerte (siehe auch "GESTIS - Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen" http://www.dguv.de Webcode: d6247 )
6.1.3
In jedem Fall sind Abschnitt 4 der Technischen Regel für Gefahrstoffe "Schutzmaßnahmen" (TRGS 500) und die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" (TRBA 500) einzuhalten.
6.1.4
In Fällen, in denen Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 der Gefahrstoffverordnung oder keimbelasteten wassergemischten Kühlschmierstoffen der Schutzstufe 2 nach Biostoffverordnung zugeordnet sind, müssen die nachfolgend genannten Schutzmaßnahmen zusätzlich zur TRGS 500 und TRBA 500 beachtet werden.
Geeignete Maßnahmen orientieren sich an der Prioritätenreihenfolge
- Substitution (Stoff/Produkt oder Verfahren),
- Technische Maßnahmen,
- Organisatorische Maßnahmen,
- Persönliche Maßnahmen.
Beispiele für solche Maßnahmen sind der Einsatz von:
- Kühlschmierstoffen, die auf Grund ihrer Zusammensetzung und/oder Anwendung zu einer geringeren Gefährdung führen (siehe auch Abschnitt 6.3.1),
- Trockenbearbeitung/Minimalmengenschmierung,
- Mindermengenkühlschmierung.
6.1.5
Der Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Abschnitt 5 die in dieser Regel enthaltenen geeigneten Schutzmaßnahmen auszuwählen sowie für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen.
6.1.6
Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung besondere betriebs- oder tätigkeitsspezifische Gefährdungen, hat der Unternehmer über die Bestimmungen dieser Regel hinaus weitere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen und für deren Einhaltung zu sorgen.
6.2 Fertigungsverfahren
6.2.1 Minimalmengenschmierung
6.2.1.1 Allgemeines
Die Minimalmengenschmierung ist eine Verlustschmierung, bei der im Gegensatz zur Nassbearbeitung/Überflutungsschmierung kein Kreislaufsystem vorhanden ist. Im Gegensatz zur Nassbearbeitung (Schwallkühlung) wird der Schmierstoff in Form von Tröpfchen (Aerosolen) direkt auf die Wirkstelle mit einem Minimalmengenschmiersystem (MMS-System) nach folgenden Applikationsverfahren aufgebracht:
- äußere Zuführung über Düsen/Injektor,
- innere Zuführung durch das Werkzeug.
Für erfolgreichen Einsatz der Minimalmengenschmierung eignen sich besonders Bearbeitungsprozesse, bei denen die Schmierung im Vordergrund steht. Durch das Aufbringen eines wirksamen Schmierfilms wird die entstehende Reibungswärme reduziert. Der Kühlung kommt dabei nur eine untergeordnete Rolle zu.
Wesentlich schwieriger realisierbar ist der Einsatz von Minimalmengenschmierung bei Verfahren mit zunehmend unbestimmter Geometrie der Werkzeugschneide.
Beim Schleifen, wo die Kühl- und Spülwirkung des Kühlschmierstoffes einen großen Einfluss auf den Zerspanungsprozess hat, wird die MMS in der Praxis nicht wirtschaftlich eingesetzt.
6.2.1.2 Emissionen bei der Minimalmengenschmierung
Bei der Metallbearbeitung mit Minimalmengenschmierung treten in Abhängigkeit vom Bearbeitungsverfahren hauptsächlich Kühlschmierstoff-Dämpfe und -Aerosole im Arbeitsbereich auf.
Siehe Information „Minimalmengenschmierung bei der Metallzerspanung“ (BGI/GUV-I 790-023)
Bei Einhaltung der folgenden Bedingungen kann nach aktuellem Wissensstand auf Kontrollmessungen nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" (TRGS 402) verzichtet werden:
- Art des verwendeten Kühlschmierstoffes,
Als Richtwerte zur Auswahl eines emissionsarmen Schmierstoffes haben sich insbesondere Flammpunkt sowie Verdampfungsverlust nach Noack bei 250 °C bewährt; siehe DIN EN ISO 2592 "Mineralölerzeugnisse; Bestimmung des Flamm- und Brennpunktes; Verfahren mit offenem Tiegel nach Cleveland" und DIN 51 581-1 "Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Verdampfungsverlustes; Teil 1: Verfahren nach Noack".
Richtwerte zur Auswahl eines emissionsarmen Schmierstoffes
Viskosität bei 40 °C DIN 51 562 [mm2/s] |
Flammpunkt offener Tiegel DIN EN ISO 2592 [°C] |
Verdampfungsverlust Noack 250 °C DIN 51 581-01 [%] |
> 10 | > 150 | < 65 |
> 22 | > 200 | < 15 |
Für die Minimalmengenschmierung nicht einzusetzen sind:
- Wassergemischte Kühlschmierstoffe und deren Konzentrate,
- Schmierstoffe mit organischen chlor- oder zinkhaltigen Additiven,
- Schmierstoffe, welche nach Gefahrstoffverordnung kennzeichnungspflichtig sind,
- Produkte auf der Basis mineralischer Grundöle mit > 3 ppm Benzo[a]pyren im Kühlschmierstoff,
- Native Ester (Rapsöl, Rüböl) mit Neigung zur Verharzung an Aggregaten, Führungen sowie Alterung/Verharzung wegen geringer Oxidations- und Hydrolyse-Stabilität.
- MMS-Schmiersysteme/Dosiergeräte.
Von besonderer Bedeutung für die Prozesssicherheit und geringe Emissionen ist die Einhaltung folgender Systemanforderungen:
- Kontinuierliche Zufuhr des Schmierstoffs (keine Aussetzer, Unterbrechungen),
- Kurze Ansprechzeit und Verfügbarkeit des Schmierstoffes an der Wirkstelle (< 0,1 sec) auch nach längeren Stillstandszeiten,
- Verlustfreier Schmierstofftransport bis zur Übergabestelle Düse oder Werkzeug gewährleistet (keine Leckagen),
- Werkzeugparameter.
6.2.1.3 Emissionen bei der Trockenbearbeitung
Bei der Trockenbearbeitung stehen Emissionen durch Stäube aus dem Bearbeitungsprozess im Vordergrund.
- der Arbeitsplatzgrenzwert für A-Staub von 3 mg/m3,
- der Arbeitsplatzgrenzwert für E-Staub von 10 mg/m3,
- Metallstäube mit AGW aus der TRGS 900.
6.2.1.4 Hautschutz
Durch den Einsatz der Minimalmengenschmierung lässt sich gegenüber der konventionellen Nassbearbeitung eine Verringerung des hautschädigenden Potenziales erreichen.
Lässt sich der unmittelbare Hautkontakt zu Minimalmengenschmierstoffen nicht vermeiden, sind entsprechende Hautschutzmaßnahmen durchzuführen.
6.2.1.5 Wartungs- und Reinigungsplan
Eine schnelle Verschmutzung der Maschine ist oftmals ein Anzeichen für Unstimmigkeiten in der MMS-Dosierung und der Absauganlage. Im Hinblick auf die Sauberkeit der Werkzeugmaschine ist es von großer Bedeutung, dass das MMS-System korrekt eingestellt ist. Die Schmierstoffmenge muss auf den Prozess abgestimmt sein. Auch eine optimierte Absaugung wirkt der Verschmutzung der Maschine entgegen.
Siehe auch Information "Minimalmengenschmierung in der spanenden Fertigung" (BGI 718).
6.2.2 Fertigungsablauf
6.2.2.1
Der Unternehmer hat den Fertigungsablauf möglichst so einzurichten, dass dauernder Wechsel von Tätigkeiten mit wassergemischten und nichtwassermischbaren Kühlschmierstoffen nicht stattfindet. Ist dies aus fertigungstechnischen Gründen nicht möglich, hat er zur Vermeidung von Hauterkrankungen dafür zu sorgen, dass die jeweils geeigneten Schutzmaßnahmen (Hautschutzmittel, Handschuhe) zur Anwendung kommen. Bei unvermeidlich kurzzeitigem Wechsel zwischen wassergemischtem und nichtwassermischbarem Kühlschmierstoff ist als Ersatz für gezielten Hautschutz ein Präparat mit breiterem Wirkungsspektrum zur Verfügung zu stellen.
- verketteten Arbeitsvorgängen, bei denen das Werkstück z.B. zuerst mit einem wassergemischten Kühlschmierstoff geschliffen und anschließend mit einem nichtwassermischbaren Kühlschmierstoff gehont wird,
- beim Hantieren mit Kühlschmierstoff benetzten Werkstücken und nachfolgender Entfettung in Lösemitteln zur Durchführung von Qualitätskontrollen,
- beim Hantieren mit wassergemischten Kühlschmierstoffen und Maschinenölen bzw. -fetten,
- beim Einlegen von Werkstücken, die mit Korrosionsschutzmitteln vorbehandelt sind,
- beim Einlegen von mit wassergemischten Kühlschmierstoffen benetzten Teilen in Dewatering-Fluids.
Hautschutzplan siehe auch Abschnitt 6.5.1.
6.2.2.2
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kühlschmierstoffe nicht durch auf dem Werkstück haftende Fremdstoffe verunreinigt werden, die zur Bildung von Nitrosaminen führen können.
Fremdstoffe sind z.B. Korrosionsschutzmittel mit Nitrit und/oder sekundären Aminen die krebserzeugende Nitrosamine bilden können, Rückstände von Salzbadhärtereien, Reinigungslösungen.
Siehe auch TRGS 552, TRGS 611 und TRGS 615.
6.2.2.3
Der Unternehmer hat weiterhin dafür zu sorgen, dass keine vermeidbaren Verschmutzungen in den Kühlschmierstoff eingetragen werden.
Siehe auch Abschnitt 5.2.4 der BGI 762.
6.3 Technische Schutzmaßnahmen
6.3.1 Kühlschmierstoff-Kreisläufe, Reinigungsplan, Reinigung und Desinfektion von Kühlschmierstoff-Kreisläufen für wassergemischte Kühlschmierstoffe
6.3.1.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Anlagen für Kühlschmierstoffe folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht werden:
- Für wassergemischte Kühlschmierstoffe
- Name des Kühlschmierstoffes,
- Gebrauchskonzentration,
- Gesamtvolumen des Kühlschmierstoff-Kreislaufes einschließlich zugehöriger Einrichtungen, z.B. Behälter, Leitungssysteme, Filtersysteme, Ölabscheider,
- Name und Konzentration des/der eingesetzten Biozids/Biozide,
- Menge des/der nachzugebenden Biozids/Biozide.
- Für nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe
- Name des Kühlschmierstoffes,
- Gesamtvolumen des Kühlschmierstoff-Kreislaufes einschließlich zugehöriger Einrichtungen.
6.3.1.2
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kühlschmierstoff-Zentralanlagen so betrieben werden, dass
- feste Verunreinigungen durch vorhandene Einrichtungen abgeschieden werden und sich nicht in Toträumen, Ecken oder Hinterschneidungen von Rohrleitungen, Kanälen, Behältern und Filtern ablagern,
- eine mechanische Reinigung – auch an schwer zugänglichen Stellen – möglich ist,
- die eingesetzten Materialien an Werkzeugmaschinen und Fertigungsanlagen nur entsprechend den Angaben des Herstellers verwendet werden,
- sie weitgehend geschlossen sind,
- bei Stillstandszeiten durch mikrobielle Aktivität keine erhöhten Konzentrationen arbeitshygienisch relevanter Verbindungen entstehen,
- eine Vermischung von Hydraulik- und/oder Maschinenöl mit dem wassergemischten Kühlschmierstoff weitgehend vermieden ist,
- bei Kreisläufen für nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe, die eine Vermischung von Hydraulik- und/oder Maschinenöl mit dem Kühlschmierstoff nicht vermeiden, Hydraulik- oder Maschinenöle mit aufeinander abgestimmten Additiven eingesetzt werden
und - ein Temperaturanstieg des wassergemischten Kühlschmierstoffes über die Umgebungstemperatur weitgehend verhindert ist. Dies gilt nicht, wenn verfahrensbedingt höhere Temperaturen erforderlich sind.
Die Nummern 1 bis 8 gelten soweit anwendbar auch für Einzelkreisläufe.
- Absetzbecken,
- Filter,
- Magnetabscheider,
- Reinigungsöffnungen in Rohrleitungen,
- Siebe,
- Zentrifugen.
In Kühlschmierstoff-Kreisläufen eingesetzte Materialien sind z.B. Dichtungen, Schläuche, Beschichtungen, metallische Werkstoffe.
Das Vorhandensein hoher Konzentrationen mikrobieller Abbauprodukte und/oder die übermäßige Vermehrung von Mikroorganismen sind z.B. durch folgende Anzeichen zu erkennen:
- Verringerung der Basenreserve (Empfehlenswert ist die Bestimmung der Gebrauchskonzentration durch Säuretitration),
- pH-Wert-Abfall,
- Geruch,
- Verfärbung,
- Schaumbildung,
- Bildung von Biofilm (schleimige Beläge) oder Aufschwimmen von Biomasse,
- Verstopfen von Leitungen, Filtern und Pumpen,
- Trennung der Emulsion eines wassergemischten Kühlschmierstoffes in Wasser- und Ölphase.
Eine Erhöhung der Konzentrationen mikrobieller Abbauprodukte durch fehlenden Sauerstoff kann z.B. durch regelmäßige Umwälzung vermieden werden.
Eine verfahrensbedingte höhere Temperatur ist z.B. bei Kühlschmierstoff-Kreisläufen für Walzwerke erforderlich.
Bei wassergemischten Kühlschmierstoffen können aufschwimmende Öle oder Fette z.B. durch Skimmer, Zentrifugen, Ölabscheider abgetrennt werden.
Siehe auch
- VDI 3035 "Gestaltung von Werkzeugmaschinen, Fertigungsanlagen und peripheren Einrichtungen beim Einsatz von Kühlschmierstoffen",
- VDI 3397 Blatt 2 "Pflege von Kühlschmierstoffen für die Metallbe- und -verarbeitung; Maßnahmen zur Qualitätserhaltung, Abfall- und Abwasserverminderung",
- Prüfplan gemäß Anhang 3 und 4.
6.3.1.3
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Reinigungsverfahren und -mittel in einem Reinigungsplan festgelegt werden.
Folgende Verfahren werden angewendet:
- mechanische Reinigung,
- chemische Reinigung unter Einsatz von Reinigungsmitteln mit oder ohne Desinfektionsmittel.
Mechanische Reinigungsverfahren sind z.B. Bürst-, Dampfstrahl- oder Hochdruckwasserspül-Verfahren.
Bei der Verwendung von CO2-Strahlanlagen (Trockeneisstrahlen) muss auf die
- mögliche Absenkung des pH-Wertes in wassergemischten KSS,
- Einhaltung des AGW für CO2,
- außergewöhnlich hohe Lärmentwicklung
geachtet werden.
Reinigungsmittel enthalten z.B. grenzflächenaktive Substanzen (Tenside) oder Sodalösung. Reinigungsmittel mit Desinfektionsmittel werden auch als Systemreiniger bezeichnet; siehe Abschnitt 2 Nummer 9.
Im Falle einer Präventivkonservierung kann bei Reinigungsverfahren gegebenenfalls auf die Zugabe weiterer Desinfektionsmittel verzichtet werden.
Bei Biofilmbildung sollte ein Systemreiniger mit biozider Wirkung eingesetzt werden.
Hinsichtlich des Einsatzes von Systemreinigern siehe auch Abschnitt 4.8 der TRGS 611.
6.3.1.4
Reinigungspläne sind für folgende Einrichtungen aufzustellen:
- Abscheideeinrichtungen für feste Verunreinigungen,
- Abscheideeinrichtungen für aufschwimmende Öle,
- Kühlschmierstoff-Kreisläufe.
Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass Reinigungsarbeiten nur von hierfür beauftragten und unterwiesenen Personen durchgeführt und hierbei geeignete persönliche Schutzausrüstungen gemäß Betriebsanweisung benutzt werden.
Insbesondere beim Umgang mit unverdünnten Medien (Biozide, Systemreiniger) besteht eine hohe Gefährdung.
- Regel "Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR/GUV-R 195),
- Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR/GUV-R 192),
- DIN EN 374 "Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen",
- DIN EN 420 "Schutzhandschuhe; Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren".
Siehe auch Abschnitt 7.1.3 dieser Regel.
Muster eines Reinigungsplanes für Kühlschmierstoff-Kreisläufe mit wassergemischten Kühlschmierstoffen siehe Anhang 5.
Muster eines Konservierungsplanes für Kühlschmierstoff-Kreisläufe mit wassergemischten Kühlschmierstoffen siehe Anhang 6 und 6a.
Muster einer Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit Bioziden und Reinigern siehe Anhang 7.
6.3.1.5
Eine Reinigung des Kühlschmierstoff-Kreislaufes nach Abschnitt 6.3.1.4 Nr. 3 ist in der Regel erforderlich
- bei jedem Kühlschmierstoffaustausch,
insbesondere - bei einem vollständigen Austausch des wassergemischten Kühlschmierstoffes infolge der Überschreitung des Nitrit-Grenzwertes der TRGS 611
oder - wenn hohe mikrobielle Belastung und/oder Resistenzbildung vorhandener Mikroorganismen dazu geführt hat, dass der Kühlschmierstoff nicht mehr verwendbar ist.
6.3.1.6
Beim Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Systemreinigern sind zur Vermeidung von akuten Hautschäden und Atemwegsreizungen durch Überdosierungen die Angaben des Herstellers/Lieferanten, z.B. Sicherheitsdatenblatt, Produktinformation, zu beachten.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während des Einsatzes von Reinigungsmitteln als Zusatz zum wassergemischten Kühlschmierstoff ein Hautkontakt weitgehend vermieden wird.
Je nach Wirkkomponente müssen hinsichtlich der Gefährdung der Atemwege geeignete Schutzmaßnahmen nach Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden.
6.3.1.7
Nach Einsatz von Desinfektionsmitteln oder Systemreinigern muss der Kühlschmierstoff-Kreislauf sorgfältig gespült werden.
6.3.1.8
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur solche Reinigungsmittel und Biozide verwendet werden, die in den Kühlschmierstoff keine Stoffe nach den Abschnitten 4.1.2 und 4.1.3 einbringen oder in ihm entstehen lassen. Dies muss der Unternehmer sich von seinem Lieferanten bestätigen lassen.
6.3.2 Sonstige Einrichtungen
6.3.2.1
Sind Gefährdungen durch unmittelbaren Haut- oder Augenkontakt zu erwarten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass das Einlegen und Entnehmen von Werkstücken, der Werkzeugwechsel und die Kühlschmierstoffzu- und -abfuhr automatisch erfolgen.
6.3.2.2
Sind Gefährdungen von Haut und Augen durch verspritzenden Kühlschmierstoff zu erwarten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass vorhandene Spritzschutzeinrichtungen benutzt werden.
6.3.2.3
Ist ein automatisches Fertigungsverfahren nach Abschnitt 6.3.2.1 nicht möglich, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass unmittelbarer Haut- oder Augenkontakt mit Kühlschmierstoffen durch geeignete Maßnahmen minimiert wird.
Geeignete Maßnahmen sind z.B. das Verwenden von Hilfswerkzeugen, persönliche Schutzausrüstung.
6.3.2.4
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit Kühlschmierstoff benetzte Werkstücke nicht ohne zusätzliche Schutzeinrichtungen mit Druckluft abgeblasen werden.
Zu empfehlen ist das Abblasen in die Einhausung der Werkzeugmaschine oder in spezielle Einrichtungen, z.B. eine abgesaugte Box.
6.3.3 Verringerung von Kühlschmierstoff-Emissionen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung von Fertigungsverfahren, Kühlschmierstoffen und Einsatzbedingungen Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen werden.
6.3.3.1 Abgestuftes Konzept der Schutzmaßnahmen
Bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen gibt es umfangreiche technische Möglichkeiten zur Emissionsminderung. Es ist jedoch nicht in allen Fällen notwendig, sämtliche technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um ein ausreichendes Schutzniveau zu erhalten. Die möglichen Schutzmaßnahmen für Kühlschmierstoffe nach dem "Abgestuften Konzept" sind im Folgenden dargestellt.
6.3.3.2 Basismaßnahmen
Vielfach insbesondere bei emissionsarmen Bearbeitungsverfahren und geringer Maschinendichte im Arbeitsbereich sind die in Anhang 8 aufgeführten Basismaßnahmen ausreichend, um das Schutzziel zu erreichen.
6.3.3.3 Lufttechnische Maßnahmen
Reichen die grundsätzlich durchzuführenden Basismaßnahmen nicht aus, um eine ausreichende Luftqualität am Arbeitsplatz zu erreichen, sind folgende lufttechnische Maßnahmen erforderlich:
- Erfassung und Abscheidung von Kühlschmierstoffemissionen (Erfassungseinrichtungen, z. B. Einhausungen, Abscheider, filternde Abscheider, Absauganlagen)
- Raumlüftung (Raumlufttechnische (RLT-) Anlagen).
6.3.3.4 Erfassung von Kühlschmierstoff-Emissionen
Erfassungseinrichtungen können als offene Systeme, halboffene Systeme oder geschlossene Systeme (Absaughauben, Einhausung, Kapselung) ausgeführt werden. Der notwendige Erfassungsluft-Volumenstrom wird umso höher, je offener das Erfassungssystem ausgeführt ist. Bei der Erfassung der Emissionen müssen alle Emissionsquellen (z. B. Austragstelle für die Späne, Spänebehälter, offene Kühlschmierstoff-Vorratsbehälter bei einzeln versorgten Maschinen) einbezogen werden. Der Erfassungsluft-Volumenstrom muss auf den jeweiligen Anwendungsfall ausgelegt werden. Bearbeitungsmaschinen mit kleinerem Bearbeitungsraum werden mit einem geringeren Volumenstrom abgesaugt als Maschinen mit einem größeren Raumvolumen. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass nur die an die Umgebungsluft abgegebenen KSS-Emissionen abgesaugt werden und dass der KSS in der Bearbeitungsmaschine verbleibt.
Die Luftgeschwindigkeit im Erfassungsquerschnitt (häufig die Ansaugöffnung) in der Maschine muss bei gekapselten Maschinen deutlich geringer sein als die Transportgeschwindigkeit von 12 m/s bis 15 m/s in den nach geschalteten Rohrleitungen, weil der KSS nicht in das Rohrleitungssystem eingesaugt werden soll. Eine Verringerung der Luftgeschwindigkeit im Erfassungsquerschnitt kann durch Erweiterung des Erfassungsquerschnittes (z. B. Anschluss mehrerer Ansaugöffnungen) erreicht werden. Vor der Ansaugöffnung sind Prallbleche oder Tropfenabscheider anzubringen.
Die Rohrleitung hinter dem Ansauganschluss ist, sofern möglich, vertikal zu montieren, damit sich keine kondensierten Kühlschmierstoffe ablagern können. Horizontal verlegte Rohrleitungen sind mit Gefälle zu montieren, damit der KSS ablaufen kann. An Tiefpunkten müssen Ablauföffnungen in geschlossene Behälter vorhanden sein.
Eine derartige Erfassung hat den Vorteil, dass nicht zu viel KSS abgesaugt wird und damit verloren geht, dass KSS-Ablagerungen in den Rohrleitungen minimiert werden und dass die Rohluftkonzentration (KSS-Konzentration in der Absaugluft) nicht zu groß und dadurch der Abscheider überfrachtet wird.
Beim Einsatz nicht wassermischbarer KSS besteht erhöhte Brandgefahr. Bei Zentral- oder Gruppenabsauganlagen mit verzweigten Rohrleitungssystemen ist es ratsam, Rohrnetze aus längs geschweißten Stahlrohren und öldichten Flanschverbindungen zu verwenden.
6.3.3.5 Abscheidetechnik
Die abgesaugte Luft wird vorwiegend folgenden Abscheidern zugeführt.
• Zentrifugalabscheider | VDI 3676:1999-10 Massenkraftabscheider |
• Filternde Abscheider | VDI 3677 Blatt 1:1997-07 Filternde Abscheider – Oberflächenfilter |
• Filternde Abscheider | VDI 3677 Blatt 2:2004-02 Filternde Abscheider – Tiefenfilter aus Fasern |
• Elektrostatische Abscheider | VDI 3678 Blatt 2:2001-08 Elektrofilter – Prozess und Raumluftreinigung |
• Nassabscheider | VDI 3679: 1998-12 Nassabscheider für partikelförmige Stoffe |
Die Eignung der Abscheider zeigt die nachstehende Tabelle.
Eignung von Abscheidern für Emissionen von Kühlschmierstoffen
Abscheidesystem | Abscheidung von KSS | Schutz vor Brand und Explosionen | |
Dämpfen | Aerosolen | ||
Elektrostatische Abscheider | keine Wirksamkeit | bis auf wassergemischte KSS relativ gut 1) | nein |
filternde Abscheider | keine Wirksamkeit | gut | nein |
Massenkraftabscheider (Zentrifugalabscheider) | keine Wirksamkeit | ungenügend | nein |
Nassabscheider | Nassabscheider werden in der Regel nur in Sonderfällen z. B. bei der kombinierten Nass-/Trockenbearbeitung eingesetzt. |
1) Bei wassergemischten Kühlschmierstoffen können Kriechströme und dadurch Spannungsüberschläge entstehen, durch die die Abscheidewirkung verschlechtert wird.
Die abgeschiedenen Stoffe dürfen nur dann in den Kühlschmierstoff-Kreislauf zurückgeführt werden, wenn durch die Rückführung keine zusätzliche Gefahr auftritt.
6.3.3.6 Luftrückführung
Wie aus der obigen Tabelle ersichtlich wird, ist die wirksame Abscheidung von KSS-Dämpfen derzeit mit elektrostatischen, filternden oder Massenkraftabscheidern nicht möglich. Es ist daher anzustreben, die Luft als Fortluft ins Freie abzuleiten, da ansonsten die KSS-Konzentrationen in der Luft am Arbeitsplatz erhöht werden. Dabei sind die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu berücksichtigen.
Besteht die Möglichkeit nicht, eine Zentral- bzw. Gruppenabsauganlage mit Fortluftführung zu installieren, und befinden sich auf den einzelnen Maschinen Einzelabsaugungen mit Luftrückführung, so gelten die Anforderungen nach VDI 2262 Blatt 3 "Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz – Lufttechnische Maßnahmen" und es müssen weitergehende raumlufttechnische Maßnahmen durchgeführt werden. Erforderlich sind dann ein erhöhter Luftvolumenstrom der Hallenlüftung und eine Luftführung, die verhindert, dass die belastete Abluft wieder in den Arbeitsbereich der Beschäftigten gelangt. Dies ist nur mit einer Schichtströmung (Schichtlüftung) möglich.
6.3.3.7 Raumlüftung
Eine freie (natürliche) Lüftung reicht nur in kleinen Räumen mit sporadischem Kühlschmierstoffeinsatz aus. In Werkhallen mit häufiger Anwendung von KSS ist diese Art der Lüftung aufgrund der Abhängigkeit von den Wetterbedingungen (Temperatur, Luftdruck) nicht dauerhaft einsetzbar.
Zur Reduzierung der KSS -Konzentrationen am Arbeitsplatz sind Absauganlagen alleine nicht ausreichend. Um diffuse Emissionsquellen von KSS (z. B. an Werkstückoberflächen) zu berücksichtigen, ist in der Regel die Errichtung einer raumlufttechnischen Anlage erforderlich.
6.3.3.8 Luftvolumenströme
Der Gesamtabluft-Volumenstrom der Halle setzt sich aus dem Prozessabluft-Volumenstrom (Gesamtabluft-Volumenstrom der Absauganlagen) sowie dem Hallenabluft-Volumenstrom zusammen. Der Prozessabluft-Volumenstrom sollte maximal 70 % des Gesamtabluft-Volumenstromes der Halle betragen. Zum Ausgleich des Luftdefizites ist ein zum Gesamtabluft-Volumenstrom äquivalenter Zuluftvolumenstrom erforderlich.
Bei größeren Anlagen sowie bei der Neuplanung ist eine Auslegung der Luftvolumenströme nach VDI 3802 Blatt 1 "Raumlufttechnische Anlagen für Fertigungsstätten" erforderlich, da hierbei eine konkrete, auf den einzelnen Anwendungsfall abgestimmte Lastrechnung (thermische Last, Gefahrstofflast) vorgenommen wird. Diese Berechnung wird von qualifizierten Lüftungsfirmen durchgeführt.
6.3.3.9 Umluft
In raumlufttechnischen Anlagen werden im Prinzip die gleichen Abscheidesysteme eingesetzt wie in Absauganlagen. Deshalb ist bei der Errichtung und dem Betrieb raumlufttechnischer Anlagen Umluft nicht zu empfehlen.
6.3.3.10 Luftführung
In Werkhallen mit Bearbeitungsmaschinen ist immer mit einem thermisch bedingten Luftstrom, der mit KSS kontaminiert ist, in Richtung zur Hallendecke zu rechnen. Eine die Gefahrstofflast mindernde Luftführung wie die Schichtenströmung (Schichtlüftung) unterstützt diesen Luftstrom. Bei der Schichtenströmung wird die Zuluft turbulenzarm in Bodennähe zugeführt und die Abluft wird an der Hallendecke abgeführt.
Ein Mischlüftungssystem mit unterhalb der Decke angebrachten Zu- und Abluftdurchlässen führt dazu, dass Gefahrstoffe im gesamten Hallenbereich verteilt werden (Verdünnungseffekt). Um die gleiche Effektivität wie mit der Schichtenströmung zu erreichen sind im Allgemeinen wesentlich höhere Luftvolumenströme notwendig.
6.3.4 Brand- und Explosionsschutz: Schutzmaßnahmen
Die Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach Abschnitt 5.3.
6.3.4.1
Zunächst ist zu prüfen, ob die Werkzeugmaschine für den Einsatz von brennbaren KSS geeignet ist. Es ist ein KSS auszuwählen, der zu einer möglichst niedrigen Gefährdung führt und die Forderungen der VDI 3035 einhält.
Können Brand- und Explosionsgefahren nicht sicher ausgeschlossen werden, sind weitere Maßnahmen zu treffen.
- Gestaltung der Werkzeugmaschine,
- Absauganlage,
- Druckentlastungseinrichtung,
- Löschanlage/Brandschutzmaßnahmen.
Die aufgezeigten Maßnahmen können einzeln oder in Kombination eingesetzt werden.
Siehe Information "Brand- und Explosionsschutz an Werkzeugmaschinen" (BGI/GUV-I 719).
6.3.4.2 Begleitende organisatorische Maßnahmen
Darüber hinaus sind für den sicheren Betrieb begleitende organisatorische Maßnahmen erforderlich. Hierzu gehören
- saubere Umgebung der Werkzeugmaschine,
- speziell unterwiesene Mitarbeiter,
- regelmäßige Prüfungen für alle eingesetzten technischen Anlagen.
Besteht aufgrund der stofflichen und verfahrensbedingten Eigenschaften die Möglichkeit des Auftretens einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre, ist nach Betriebssicherheitsverordnung ein Explosionsschutzdokument zu erstellen.
siehe
- Anhang 10 "Muster-Explosionsschutzdokument",
- Anhang 1 Nr. 1.5.5 und 1.5.6 der EG Richtlinie für Maschinen,
- § 11 und Anhang I Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung,
- "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR/GUV-R 104),
- Regel "Umgang mit Magnesium" (BGR 204),
- "Beschaffenheitsanforderungen für Maschinen und Einrichtungen zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren bei der Be- und Verarbeitung, beim Schmelzen und Gießen von Magnesium",
- BGIA Report 9/2006 "Absaugen und Abscheiden von Kühlschmierstoffemissionen".
6.4 Organisatorische Schutzmaßnahmen
6.4.1 Beschäftigungsbeschränkungen
6.4.1.1
Der Unternehmer darf an Einrichtungen, bei deren Verwendung mit Kühlschmierstoffen umgegangen wird und Gefährdungen durch
- Haut- und Augenkontakt
oder - Emissionen in die Atemluft sowie Aufnahme in den Körper
zu erwarten sind, nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Fertigungsverfahren vertraut sind.
Nicht ausgesetzt sein bedeutet, dass die Konzentration von N-Nitrosaminen die ubiquitäre Luftkonzentration von bis zu 0,1 µg/m3 nicht überschreitet.
6.4.1.2
Abweichend von Abschnitt 6.4.1.1 dürfen Jugendliche beschäftigt werden, soweit
- dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich
und - ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.
Nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden, wenn sie
- gesundheitsschädlichen oder reizenden Gefahrstoffen
oder - sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgutverändernden oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen
6.4.1.3
Der Unternehmer darf werdende oder stillende Mütter nur unter Berücksichtigung der Beschäftigungsbeschränkungen des Mutterschutzgesetzes und der Mutterschutzrichtlinienverordnung beschäftigen.
6.4.2 Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
6.4.2.1
Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung dafür zu sorgen, dass Versicherte, die Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen durchführen, durch einen beauftragten Arzt untersucht werden.
6.4.2.2
Ist bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen damit zu rechnen, dass Versicherte
- Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als vier Stunden pro Tag durchführen,
- Beryllium in Form atembarer Aerosole bei der Bearbeitung von Beryllium-Legierungen mit > 2 Massenprozenten Beryllium,
- Nickel in Form atembarer Aerosole bei der Bearbeitung hochlegierter Werkstoffe,
- Benzo(a)pyren (BaP) in Form atembarer Aerosole oder Hautkontakt bei Verwendung nichtwassermischbarer Kühlschmierstoffe, die nicht Abschnitt 4.1.2 entsprechen
oder - Blei in Form atembarer Aerosole
ausgesetzt sind, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne der §§ 3 bis 5 sowie Anhang Teil 1 Abschnitt (1) der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge veranlasst werden.
Ist bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen damit zu rechnen, dass Versicherte
- Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei und weniger als vier Stunden pro Tag durchführen,
- N-Nitrosodiethanolamin (NDELA) in Form atembarer Aerosole oder Hautkontakt,
- N-Nitrosomorpholin (NMOR) in Form atembarer Aerosole oder Hautkontakt
oder - Cobaltverbindungen, bioverfügbare (in Form atembarer Aerosole), bei der Bearbeitung von Sintermetallen,
ausgesetzt sind, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne der §§ 3 bis 5 sowie Anhang Teil 1 Abschnitt (2) der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge angeboten werden.
Anbieten heißt, dass den Versicherten die Untersuchungen ermöglicht werden müssen, diese aber nicht Voraussetzung für die Tätigkeit sind.
Feuchtarbeit siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe "Gefährdung durch Hautkontakt" (TRGS 401).
Hinweise zur Art der Durchführung finden Sie in den "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGI/GUV-I 504-(1.1 bis -46)).
Zu Blei siehe auch Mutterschutzgesetz und Mutterschutzrichtlinienverordnung.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach §§ 3 bis 5 sowie Anhang Teil 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sind nur anzubieten, wenn auf Grund der Gefährdungsbeurteilung trotz der getroffenen Maßnahmen mit einem Infektionsrisiko zu rechnen ist. Die Untersuchungen sind in diesen Fällen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" durchzuführen.
6.4.2.3
Wird bei Versicherten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Erkrankung festgestellt, die auf Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen zurückgeführt werden kann, ist vom Unternehmer unverzüglich der Betriebsarzt zu informieren und die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich der erkrankten Person zu wiederholen. Wird eine Infektion oder eine Erkrankung aufgrund einer mikrobiellen Kontamination des Kühlschmierstoffes festgestellt, ist den Beschäftigten unverzüglich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.
6.4.3 Betriebsanweisungen, Unterweisungen
6.4.3.1
Der Unternehmer hat für Tätigkeiten mit
- Kühlschmierstoffen und Zusatzstoffen,
- Einrichtungen, in denen Kühlschmierstoffe verwendet werden,
und - lufttechnischen Anlagen zur Erfassung und Abscheidung von Kühlschmierstoff-Dampf und Aerosolen
arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Darin sind die vom Inverkehrbringer mitgelieferten Angaben und sicherheitstechnischen Hinweise entsprechend Abschnitt 4 zu berücksichtigen.
- der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale,
- einer nur geringen verwendeten Stoffmenge
und - einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition
und - der Arbeitsbedingungen
Siehe § 12 der Biostoffverordnung und § 14 der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Betriebsanweisung und Unterweisung" (TRGS 555) und Muster von Betriebsanweisungen für wassergemischte, wassermischbare und nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe und für Tätigkeiten mit Bioziden und Reinigern; siehe Anhang 7 und 11 bis 13.
Siehe auch Informationen "Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen" (BGI 566) und "Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung" (BGI 853) sowie "Handlungshilfe für KSS-Anwender" (Fachausschuss-Informationsblatt Nr. 014).
6.4.3.2
Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen nach Abschnitt 6.4.3.1 müssen die jeweils vorhandenen Gefährdungen berücksichtigen und die erforderlichen Verhaltensregeln enthalten:
- Schutzmaßnahmen,
- Betreiben der Einrichtungen,
- Störungsbeseitigung,
- persönliche Schutzausrüstungen,
- Erste Hilfe,
- Prüfen, Konservieren, Reinigen und Desinfizieren,
- Entsorgen und Aufbereiten des Kühlschmierstoffes,
- Hautschutz- und Hygienemaßnahmen,
- wechselnde Hautbelastung durch wassergemischte und nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe.
6.4.3.3
Der Unternehmer hat vor Aufnahme der Tätigkeiten
- die Betriebsanweisung und den Hautschutzplan nach Abschnitt 6.5.1 den Aufsichtführenden auszuhändigen,
- die Versicherten anhand der Betriebsanweisung und des Hautschutzplanes mündlich und tätigkeitsbezogen zu unterweisen,
- die Versicherten darüber zu informieren, dass Hautveränderungen zu melden sind
und - die Betriebsanweisung und den Hautschutzplan an geeigneter Stelle bekannt zu machen.
Im Rahmen der Unterweisung hat eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung zu erfolgen (§ 14 Abs. 2 GefStoffV und § 12 Abs. 2a BioStoffV).
Hinsichtlich der schriftlichen Bestätigung der Unterweisung siehe § 14 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung und § 12 Abs. 2 der Biostoffverordnung.
Hinsichtlich der Befolgung von Weisungen siehe § 15 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Hautveränderungen sind z.B. raue Haut, Juckreiz, Brennen, Rötung, Bläschen, Schuppen, Schrunden.
6.5 Persönliche Schutzausrüstungen
6.5.1 Hautschutzmaßnahmen, Hautschutz- und Hygieneplan
6.5.1.1
Sind auf Grund der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 401 Hautgefährdungen durch Kühlschmierstoffe zu erwarten, hat der Unternehmer entsprechende Hautschutzmaßnahmen zu organisieren. Hierzu gehört insbesondere die Erstellung eines Hautschutzplanes, in dem die Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel unter Berücksichtigung der verwendeten Kühlschmierstoffe und des Fertigungsablaufes festgelegt sind. Bei der Festlegung der Schutz-, Reinigungs- und Pflegemittel hat sich der Unternehmer fachkundig beraten zu lassen.
Hinsichtlich des Fertigungsablaufes siehe auch Abschnitt 6.2.2.
6.5.1.2
Der Unternehmer hat für das Reinigen und Abtrocknen von mit Kühlschmierstoffen benetzten Hautpartien die erforderlichen Mittel nach Abschnitt 6.5.2.1 und 6.5.2.2 bereitzustellen.
6.5.1.3
Der Unternehmer hat die im Hautschutz- und Hygieneplan festgelegten Mittel für Hautschutz, -reinigung und -pflege bereitzustellen. Die Versicherten haben die im Hautschutz- und Hygieneplan festgelegten Mittel wie folgt zu verwenden:
- Vor Arbeitsbeginn, nach Pausen und nach jedem Waschen ist ein geeignetes Hautschutzmittel aufzutragen,
- vor Pausen und nach Arbeitsende ist mit einem pH-Wert-neutralen oder leicht sauren Hautreinigungsmittel ohne Reibemittel zu reinigen. Reibemittel sind dabei nur zu verwenden, wenn der Grad der Verschmutzung dies unbedingt erforderlich macht. Anschließend sind die Hände abzutrocknen,
- nach Arbeitsende ist ein Hautpflegemittel aufzutragen.
- TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt"
- Information "Hautschutz in Metallbetrieben" (BGI 658),
Wirksamkeitsnachweise sind z.B. in der Präventionsleitlinie "Anforderungen an Hautschutzmittel" des Fachausschusses "Persönliche Schutzausrüstungen" beschrieben.
Muster eines Hautschutz- und Hygieneplanes siehe Anhang 14.
6.5.2 Hygienemaßnahmen
6.5.2.1
Im Arbeitsbereich oder in der Nähe des Arbeitsbereiches sollen Waschgelegenheiten mit fließendem warmem Wasser vorhanden sein.
6.5.2.2
An den Waschgelegenheiten müssen geeignete Mittel zum Abtrocknen vorhanden sein.
6.5.2.3
Versicherte dürfen an Arbeitsplätzen, an denen die Gefahr einer Kontamination besteht, keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen. Der Unternehmer hat hierfür geeignete Bereiche einzurichten.
- § 8 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung,
- § 11 Abs. 3 der Biostoffverordnung und TRBA 500.
Dies bedeutet ein Verbot von Essen, Trinken, Rauchen und Tabakschnupfen am Arbeitsplatz.
Vor dem Essen, Trinken, Rauchen und Schnupfen sind verschmutzte Hände mit geeigneten Reinigungsmitteln zu waschen und abzutrocknen.
6.5.2.4
Verschmutzte Hautstellen dürfen nicht mit Kühlschmierstoffen oder Lösemitteln gereinigt und benetzte Hautpartien nicht mit Druckluft abgeblasen werden.
6.5.2.5
Kontakt des Gesichtes, insbesondere des Mundes und der Augen mit verschmutzten Händen, Handschuhen oder Putztüchern ist zu vermeiden.
6.5.3 Sonstige persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitskleidung
6.5.3.1
Können durch Maßnahmen nach Abschnitt 6.3 Gesundheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen, in gebrauchsfähigem und hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten und getrennt von Straßenkleidung aufbewahrt werden:
- Kühlschmierstoffundurchlässige und -beständige Schürzen oder Schutzkleidung, wenn der Arbeitsablauf eine Durchnässung der Arbeitskleidung erwarten lässt,
- Kühlschmierstoffundurchlässige und -beständige Schutzhandschuhe (mit Baumwoll-Unterziehhandschuhen) oder außen beschichtete Gewebehandschuhe zur Vermeidung eines Feuchtigkeitsstaus durch Schweißbildung, wenn Dauerkontakt mit Kühlschmierstoffen besteht,
- Augenschutz, wenn die Gefahr besteht, dass Kühlschmierstoff-Spritzer in die Augen gelangen können,
- Gesichtsschutz und geeignete Schutzhandschuhe beim Ansetzen wassergemischter Kühlschmierstoffe, beim Nachdosieren von Bioziden sowie bei der Verwendung von Systemreinigern,
- Kühlschmierstoffundurchlässige Sicherheitsschuhe, wenn die Gefahr der Durchnässung besteht,
- bei der Reinigung von mikrobiell besiedelten Kühlschmierstoff-Kreisläufen mit Hochdruckreinigern, insbesondere die Entfernung von "Biofilmen", ist zusätzlich Atemschutz (partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 oder Halbmasken mit Partikelfilter P2) wegen erhöhter Belastung des Arbeitsplatzes mit Bioaerosolen zu tragen,
- bei der Beschickung von Anschwemmfiltersystemen mit kieselsäurehaltigen Filterhilfsmitteln ist zusätzlich Atemschutz (partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 oder Halbmasken mit Partikelfilter P2) zu tragen.
- Hautschutzmittel.
- Information "Hautschutz in Metallbetrieben" (BGI 658),
- Regeln
- "Benutzung von Schutzkleidung" (BGR/GUV-R 189),
- "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190),
- "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" (BGR/GUV-R 191),
- "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR/GUV-R 192),
- "Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR/GUV-R 195),
Zu geeignetem Handschuhmaterial muss das Sicherheitsdatenblatt Auskunft geben. Zur Beständigkeit und zur Tragedauer sind die Schutzhandschuhhersteller zu befragen.
Hinsichtlich der Pflege und Reinigung sowie Entsorgung von persönlichen Schutzausrüstungen siehe § 7 Abs. 6 der Gefahrstoffverordnung.
6.5.3.2
Die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen sind zu benutzen.
- § 7 Abs. 5 der Gefahrstoffverordnung,
- § 30 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1),
- Abschnitt 6.5.1 "Hautschutz- und Hygieneplan".
6.5.3.3
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abweichend von Abschnitt 6.5.3.1 Nr. 2 bei Arbeiten an drehenden Maschinenteilen, Werkzeugen und Werkstücken Schutzhandschuhe nicht getragen werden, sofern die Gefahr einer Verletzung durch Erfasstwerden der Schutzhandschuhe besteht. Der Unternehmer hat in diesem Fall ferner dafür zu sorgen, dass ein Hautkontakt mit Kühlschmierstoffen auf das unumgängliche Mindestmaß beschränkt wird und die Maßnahmen des Hautschutzplanes nach Abschnitt 6.5.1 durchgeführt werden.
6.5.3.4
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass von Kühlschmierstoffen durchnässte Arbeitskleidung sofort gewechselt und erst nach der Reinigung wieder benutzt wird. Bis zur Reinigung muss die Arbeitskleidung von Straßenkleidung getrennt aufbewahrt werden.
Beim Eintrocknen durchnässter Arbeitskleidung bildet sich Sekundärkonzentrat mit hautreizender Wirkung, siehe Abschnitt 5.1.
Durchnässte Arbeitskleidung sollte von anderen Textilien getrennt gereinigt werden.
6.5.3.5
In Arbeitsbereichen, in denen mit Kühlschmierstoff-Konzentraten umgegangen wird und die Gefahr von Augenkontakt durch Verspritzen der Konzentrate besteht, müssen Augenduschen vorhanden sein und in hygienisch einwandfreiem Zustand erhalten werden.
6.6 Meldepflicht, Maßnahmen bei Hautveränderungen
6.6.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Hautveränderungen, die bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen auftreten, von den Versicherten dem Aufsichtführenden gemeldet werden.
6.6.2
Sind Hautveränderungen nach Abschnitt 6.6.1 aufgetreten, soll der Unternehmer Versicherte, bei denen Hautveränderungen aufgetreten sind, nur weiter mit Arbeiten mit Kühlschmierstoffkontakt beschäftigen, wenn entsprechend Abschnitt 6.4.2.1 eine erneute ärztliche Untersuchung nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 24 "Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)" (BGG 904) durchgeführt wurde und "keine gesundheitlichen Bedenken" oder "keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen" geäußert wurden und diese Voraussetzungen eingehalten werden.
6.6.3
Der Unternehmer hat bei einer Meldung nach Abschnitt 6.6.1 die Ursachen der Hautveränderungen unter Mitwirkung fachkundiger Personen, z.B. des Betriebsarztes oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit, zu ermitteln und zu prüfen, ob die Schutzwirkung der durchgeführten Maßnahmen nach Abschnitt 6.5 ausreichend ist und ob die Hautschutzmittel nach Abschnitt 6.5.1 benutzt worden sind. Gegebenenfalls hat er die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.