Inhaltsübersicht |
| Teil 1 Begriffsbestimmungen |
§ 1 | Begriffsbestimmungen |
| Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen |
| Kapitel 1 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten |
§ 2 | Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten |
§ 3 | Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes |
§ 4 | Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes |
| Kapitel 2 Vorabkontrolle bei
radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung |
| Abschnitt 1 Ausnahmen von
der Genehmigungs - und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen |
§ 5 | Genehmigungsfreier Umgang |
§ 5a | Genehmigungsfreier Zusatz radioaktiver Stoffe |
§ 6 | Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen |
§ 7 | Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen
zur Erzeugung ionisierender Strahlung |
§ 8 | Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern |
§ 9 | Anzeigefreie Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung
von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern |
§ 10 | Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge |
§ 11 | Freigrenzen |
| Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe |
§ 12 | Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung |
§ 13 | Anmeldebedürftige grenzüberschreitende Verbringung |
§ 14 | Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende
Verbringung |
§ 15 | Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für
die grenzüberschreitende Verbringung |
| Abschnitt 3 Bauartzulassung |
§ 16 | Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer
Vorrichtung, die sonstige radioaktive Stoffe enthält |
§ 17 | Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern |
§ 18 | Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von
Röntgenstrahlern |
§ 19 | Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von
Basisschutzgeräten |
§ 20 | Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von
Hochschutzgeräten |
§ 21 | Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von
Vollschutzgeräten |
§ 22 | Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von
Schulröntgeneinrichtungen |
§ 23 | Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung als Vollschutzanlage |
§ 24 | Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung |
§ 25 | Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung |
§ 26 | Bekanntmachung |
| Abschnitt 4 Rückstände |
§ 27 | Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen |
§ 28 | Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen |
§ 29 | Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus
der Überwachung zur Verwertung oder Beseitigung nach
dem Kreislaufwirtschaftsgesetz |
§ 30 | Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus
der Überwachung zur Verwertung als Bauprodukt |
| Kapitel 3 Freigabe |
§ 31 | Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium |
§ 32 | Antrag auf Freigabe |
§ 33 | Erteilung der Freigabe |
§ 34 | Vermischungsverbot |
§ 35 | Uneingeschränkte Freigabe |
§ 36 | Spezifische Freigabe |
§ 37 | Freigabe im Einzelfall |
§ 38 | Freigabe von Amts wegen |
§ 39 | Einvernehmen bei der spezifischen Freigabe zur Beseitigung und bei der spezifischen Freigabe von Metallschrott zum Recycling |
§ 40 | Abfallrechtlicher Verwertungs- und Beseitigungsweg |
§ 41 | Festlegung des Verfahrens |
§ 42 | Pflichten des Inhabers einer Freigabe |
| Kapitel 4 Betriebliche
Organisation des Strahlenschutzes |
§ 43 | Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten |
§ 44 | Pflichten bei Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche |
§ 45 | Strahlenschutzanweisung |
§ 46 | Bereithalten des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung |
| Kapitel 5 Fachkunde und Kenntnisse |
§ 47 | Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz |
§ 48 | Aktualisierung der Fachkunde |
§ 49 | Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung
am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde |
§ 50 | Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde
oder der erforderlichen Kenntnisse |
§ 51 | Anerkennung von Kursen |
| Kapitel 6 Anforderungen im
Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten |
| Abschnitt 1 Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche |
§ 52 | Einrichten von Strahlenschutzbereichen |
§ 53 | Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strahlenschutzbereichen |
§ 54 | Vorbereitung der Brandbekämpfung |
§ 55 | Zutritt zu Strahlenschutzbereichen |
§ 56 | Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen |
§ 57 | Kontamination und Dekontamination |
§ 58 | Verlassen von und Herausbringen aus Strahlenschutzbereichen |
§ 59 | Einrichten von Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten
mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen |
§ 60 | Röntgenräume |
§ 61 | Bestrahlungsräume |
§ 62 | Räume für den Betrieb von Störstrahlern |
§ 63 | Unterweisung |
§ 64 | Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis; zu überwachende
Personen |
§ 65 | Vorgehen bei der Ermittlung der Körperdosis |
§ 66 | Messung der Personendosis |
§ 67 | Ermittlung der Körperdosis des fliegenden Personals |
§ 68 | Beschäftigung mit Strahlenpass |
§ 69 | Schutz von schwangeren und stillenden Personen |
§ 70 | Schutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen;
Beschäftigungsverbote |
| Abschnitt 2 Besondere Vorschriften zum Schutz beruflich exponierter Personen |
§ 71 | Kategorien beruflich exponierter Personen |
§ 72 | Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten |
§ 73 | Dosisbegrenzung bei Überschreitung von Grenzwerten |
§ 74 | Besonders zugelassene Expositionen |
§ 75 | Sonstige Schutzvorkehrungen |
§ 76 | Besondere Regelungen zum Schutz des raumfahrenden
Personals |
| Abschnitt 3 Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen |
§ 77 | Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen |
§ 78 | Ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung |
§ 79 | Ärztliche Bescheinigung |
§ 80 | Behördliche Entscheidung |
§ 81 | Besondere ärztliche Überwachung |
| Abschnitt 4 Besondere Regelungen zum Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen |
§ 82 | Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen |
| Abschnitt 5 Sicherheit von Strahlenquellen |
| Unterabschnitt 1 Hochradioaktive Strahlenquellen |
§ 83 | Werte für hochradioaktive Strahlenquellen |
§ 84 | Register über hochradioaktive Strahlenquellen |
| Unterabschnitt 2 Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen |
§ 85 | Buchführung und Mitteilung |
§ 86 | Buchführung und Mitteilung bei der Freigabe |
§ 87 | Sicherung und Lagerung radioaktiver Stoffe |
§ 88 | Wartung und Prüfung |
§ 89 | Dichtheitsprüfung |
§ 90 | Strahlungsmessgeräte |
§ 91 | Kennzeichnungspflicht |
§ 92 | Besondere Kennzeichnungspflichten |
§ 93 | Entfernen von Kennzeichnungen |
§ 94 | Abgabe radioaktiver Stoffe |
§ 95 | Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen |
§ 96 | Überlassen von Störstrahlern |
§ 97 | Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen |
§ 98 | Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen |
| Abschnitt 6 Schutz der Bevölkerung und der Umwelt |
§ 99 | Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe |
§ 100 | Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu
erwartenden Exposition |
§ 101 | Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung erhaltenen
Exposition |
§ 102 | Zulässige Ableitungen radioaktiver Stoffe |
§ 103 | Emissions- und Immissionsüberwachung |
§ 104 | Begrenzung der Exposition durch Störfälle |
| Abschnitt 7 Vorkommnisse |
§ 105 | Vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erkennen
und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vorkommnisses
bei der Anwendung am Menschen |
§ 106 | Vorbereitende Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle |
§ 107 | Maßnahmen bei einem Notfall oder Störfall |
§ 108 | Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses |
§ 109 | Untersuchung, Aufzeichnung und Aufbewahrung |
§ 110 | Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden |
§ 111 | Aufgaben der zentralen Stelle |
§ 112 | Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach anderen
Rechtsvorschriften |
§ 113 | Ausnahme |
| Abschnitt 8 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen |
| Unterabschnitt 1 Technische Anforderungen |
§ 114 | Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am
Menschen |
§ 115 | Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung; Bezugswertfestlegung |
§ 116 | Konstanzprüfung |
§ 117 | Aufzeichnungen |
§ 118 | Bestandsverzeichnis |
| Unterabschnitt 2 Anforderungen im
Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen |
§ 119 | Rechtfertigende Indikation |
§ 120 | Schutz von besonderen Personengruppen |
§ 121 | Maßnahmen bei der Anwendung |
§ 122 | Beschränkung der Exposition |
§ 123 | Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer
Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie |
§ 124 | Informationspflichten |
§ 125 | Diagnostische Referenzwerte; Bevölkerungsdosis |
§ 126 | Risikoanalyse vor Strahlenbehandlungen |
§ 127 | Aufbewahrung, Weitergabe und Übermittlung von Aufzeichnungen,
Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und
sonstigen Untersuchungsdaten |
§ 128 | Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zur
Qualitätssicherung |
§ 129 | Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit
an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle |
§ 130 | Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch ärztliche und
zahnärztliche Stellen |
§ 131 | Medizinphysik-Experte |
§ 132 | Aufgaben des Medizinphysik-Experten |
| Abschnitt 9 Besondere Anforderungen
bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung |
§ 133 | Grundsatz der Einwilligung nach Aufklärung und Befragung |
§ 134 | Einwilligungen der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen
Person |
§ 135 | Aufklärung und Befragung |
§ 136 | Anwendung an nicht Einwilligungsfähigen und an Minderjährigen |
§ 137 | Weitere Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen |
§ 138 | Besondere Schutzpflichten |
§ 139 | Qualitätssicherung |
§ 140 | Aufbewahrungspflichten; weitere Regelungen zu Aufzeichnungen |
§ 141 | Mitteilungspflichten |
§ 142 | Abschlussbericht |
§ 143 | Behördliche Schutzanordnung |
| Abschnitt 10 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Tier in der Tierheilkunde |
§ 144 | Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung |
| Abschnitt 11 Berechtigte Personen |
§ 145 | Berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen |
§ 146 | Berechtigte Personen in der Tierheilkunde |
§ 147 | Berechtigte Personen außerhalb der Anwendung am
Menschen oder der Tierheilkunde |
| Kapitel 7 Informationspflichten des Herstellers |
§ 148 | Informationspflichten des Herstellers von Geräten |
| Kapitel 8 Aufsichtsprogramm |
§ 149 | Aufsichtsprogramm |
| Teil 3 Strahlenschutz bei Notfallexpositionen |
§ 150 | Dosimetrie bei Einsatzkräften |
§ 151 | Besondere ärztliche Überwachung von Einsatzkräften |
§ 152 | Hilfeleistung und Beratung von Behörden, Hilfsorganisationen
und Einsatzkräften bei einem Notfall |
| Teil 4 Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen |
| Kapitel 1 Schutz vor Radon |
| Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze |
§ 153 | Festlegung von Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des
Strahlenschutzgesetzes |
§ 154 | Maßnahmen zum Schutz vor Radon für Neubauten in
Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes |
| Abschnitt 2 Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen |
§ 155 | Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte
Stelle |
§ 156 | Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition |
§ 157 | Ermittlung der Exposition und der Körperdosis |
§ 158 | Weitere Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes |
| Kapitel 2 Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten |
§ 159 | Ermittlung der spezifischen Aktivität |
| Kapitel 3 Radioaktive Altlasten |
§ 160 | Ermittlung der Exposition |
§ 161 | Prüfwerte bei radioaktiven Altlasten und bei der Stilllegung
und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten
des Uranerzbergbaus |
§ 162 | Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung
und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten
des Uranerzbergbaus |
§ 163 | Grundsätze für die Optimierung von Sanierungsmaßnahmen |
§ 164 | Inhalt von Sanierungsplänen |
§ 165 | Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten |
| Kapitel 4 Sonstige bestehende Expositionssituationen |
§ 166 | Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden
Expositionssituationen |
| Teil 5 Expositionssituationsübergreifende Vorschriften |
| Kapitel 1 Abhandenkommen, Fund
und Erlangung; kontaminiertes Metall |
§ 167 | Abhandenkommen |
§ 168 | Fund und Erlangung |
§ 169 | Kontaminiertes Metall |
§ 170 | Information des zuständigen Bundesministeriums |
| Kapitel 2 Dosis- und Messgrößen |
§ 171 | Dosis- und Messgrößen |
| Kapitel 3 Gemeinsame Vorschriften
für die berufliche Exposition |
§ 172 | Messstellen |
§ 173 | Strahlenschutzregister |
§ 174 | Strahlenpass |
§ 175 | Ermächtigte Ärzte |
§ 176 | Duldungspflichten |
| Kapitel 4 Bestimmung von Sachverständigen |
§ 177 | Bestimmung von Sachverständigen |
§ 178 | Erweiterung der Bestimmung |
§ 179 | Überprüfung der Zuverlässigkeit |
§ 180 | Unabhängigkeit |
§ 181 | Fachliche Qualifikation |
§ 182 | Prüfmaßstab |
§ 183 | Pflichten des behördlich bestimmten Sachverständigen |
| Teil 6 Schlussbestimmungen |
| Kapitel 1 Ordnungswidrigkeiten |
§ 184 | Ordnungswidrigkeiten |
| Kapitel 2 Übergangsvorschriften |
§ 185 | Bauartzulassung (§§ 16 bis 26) |
§ 186 | Rückstände (§ 29) |
§ 187 | Freigabe (§§ 31 bis 42) |
§ 188 | Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes (§§ 44
und 45) |
§ 189 | Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz
(§§ 47, 49 und 51) |
§ 190 | Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit Strahlenschutzbereichen
(§§ 52 bis 62) |
§ 191 | Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten (§ 72) |
§ 192 | Register über hochradioaktive Strahlenquellen (§ 84) |
§ 193 | Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu
erwartenden und erhaltenen Exposition (§§ 99, 100, 101,
Anlage 11) |
§ 194 | Begrenzung der Exposition durch Störfälle (§ 104) |
§ 195 | Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen (§ 114) |
§ 196 | Ärztliche und zahnärztliche Stellen (§ 128) |
§ 197 | Dosis- und Messgrößen (§ 171, Anlage 18) |
§ 198 | Strahlenpass (§ 174) |
§ 199 | Ermächtigte Ärzte (§ 175) |
§ 200 | Behördlich bestimmte Sachverständige (§ 181) |